Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten
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Der zweite Satz des bisherigen Absatzes 1 wird aus redaktionellen Gründen neu als separater Absatz 2 aufgeführt. Der Inhalt bleibt unverändert. Der bisherige Absatz 2 wird neu zu Absatz 3.
In Absatz 3 Buchstabe a wird in den Beispielen der weniger typische DSL-Identifikator durch GPSI ersetzt (s. Erläuterungen zu Art. 35 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2).
In den Buchstaben b und c werden die neue Identifikatoren des 5G-Systems SUPI (s. Erläuterungen zu Art. 35 Abs. 1 Bst. d Ziff. 10) und PEI (s. Art. 36 Abs. 1 Bst. d) eingefügt.
Buchstabe d bleibt unverändert.
Buchstabe e wird neu hinzugefügt, um insbesondere die Abfrage des PUK-Codes effizienter zu gestalten. Bisher waren dafür zwei Auskunftsgesuche IR_4_NA und IR_6_NA notwendig. Jetzt ist nur noch eine Abfrage IR_6_NA nötig, um den PUK-Code abzufragen.
Buchstabe f wird neu hinzugefügt, um die Anfrage mit einem Code zum Aufladen des Guthabens oder zur Bezahlung der Dienstleistung, wie er üblicherweise für vorbezahlte Dienste (Prepaid) verwendet wird, stellen zu können. Dabei handelt es sich um einen Code, den man beispielsweise am Kiosk oder an der Kasse eines Supermarktes als Rubbelkarte oder als Kassenzettel kaufen kann. Durch Eingabe des Codes kann man den entsprechenden Betrag auf ein Prepaid-Konto gutschreiben lassen. Bisher gab es im ETSI-Standard noch kein Datenfeld, um diesen Code als Anfragekriterium für ein Auskunftsgesuch verwenden zu können. Da diese Auskunftsmöglichkeit bereits nach der alten VÜPF vom 31. Oktober 2001 bestand, hat der Dienst ÜPF einen entsprechenden Change Request an das ETSI gestellt, der inzwischen angenommen und im Standard hinzugefügt wurde. Somit kann die Bestimmung hier nun ergänzt werden.
Art. 37 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b
Im Einleitungssatz des Absatzes 1 wird eine redaktionelle Änderung im Sinne der geschlechtergerechten Sprache vorgenommen.
Die Eindeutigkeit des Dienstidentifikators (z. B. Benutzername, Username) in Buchstabe b bezieht sich auf die Anbieterin. Dieser Dienstidentifikator dient den berechtigten Behörden bei Bedarf als Suchkriterium für weitere Auskunftsgesuche. Nach Möglichkeit ist der Dienstidentifikator mit einer geeigneten Bezeichnung zu versehen, wenn dessen Bedeutung nicht selbsterklärend ist.
In den Beispielen in Buchstabe b wird der DSL-Identifikator durch einen Identifikator des 5G-Systems (GPSI) ersetzt (s. Erläuterungen zu Art. 35 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2).
Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT)
In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Auskunftsgesuche zur Teilnehmeridentifikation anhand der IP-Adresse und weiterer Kriterien im Falle von sogenanntem Carriergrade NAT (cgNAT) nicht immer zu eindeutigen Ergebnissen führen. Dies liegt da-