Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten

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Art. 40 Abs. 1 Bst. b, c und d Einleitungssatz sowie Ziff. 2, 6, 7 und 10–13, Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. g, j und k sowie Abs. 3

In Absatz 1 Buchstaben b und c wird der jeweilige Gültigkeitszeitraum für die weiteren Kontaktdaten eingefügt (s. Erläuterungen zur analogen Änderung in Art. 35 Abs. 1 Bst. b und c).

In Buchstabe d Ziffer 2 wird präzisiert, dass der Haupt-Dienstidentifikator zu liefern ist, beispielsweise die Hauptrufnummer. Diese Präzisierung ist erforderlich, da es Mobilfunkdienste mit Extra-SIM-Karten (z. B. Multi-Device, Multi-SIM) gibt, die mehr als einen Identifikator (z. B. MSISDN) haben. Die übrigen Identifikatoren sind unter Ziffer 7 zu liefern.

Gemäss Buchstabe d Ziffer 6 können, ebenso wie beim Auskunftstyp IR_4_NA (nicht geänderter Art. 35 Abs. 1 Bst. d Ziff. 6), nun für die Zustände des Dienstes die jeweiligen Gültigkeitszeiträume mitgeteilt werden. Da der ETSI-Standard unterschiedliche Datenformate für Netzzugangsdienste (NA) und Multimediadienste (TEL) definiert, musste zunächst ein Änderungsantrag (Change Request) an das ETSI gestellt werden, um den bereits für Netzzugangsdienste (NA) vorhandenen Parameter Gültigkeitszeitraum auch für Multimediadienste (TEL) zu definieren. Nachdem das ETSI den Standard nun angepasst hat, kann diese Änderung hier vorgenommen werden.

In Ziffer 7 wird der Zusatz «zugehörigen» eingefügt, um zum Ausdruck zu bringen, dass es sich auch um die zum angefragten Dienst zugehörigen (associated) Adressierungselemente und Identifikatoren handelt, beispielsweise bei Mobilfunkdiensten mit Extra-SIM-Karten. Dazu gehören auch erst nach der Registrierung hinzugekommene Adressierungselemente und Identifikatoren, soweit sie Teil der Bestandesdaten (subscriber data) sind. Temporär in Abhängigkeit der Benutzung (usage data) zugeordnete Adressierungselemente und Identifikatoren werden nicht hier, sondern mittels des neuen Auskunftsgesuches nach Artikel 48b abgefragt. Neu ist der jeweilige Gültigkeitszeitraum des Adressierungselements respektive Identifikators anzugeben.

In Ziffer 10 wird der neue Identifikator des 5G-Systems SUPI eingefügt (s. Erläuterungen zu Art. 35 Abs. 1 Bst. d Ziff. 10). Zudem wird neu von «zugehörigen» IMSI oder SUPI gesprochen, um zum Ausdruck zu bringen, dass es sich um mehrere IMSI oder SUPI handeln kann (Bsp. Mobilfunkdienste mit Extra-SIM-Karten).

In Ziffer 11 entfällt der Begriff SIM-Nummer und wird durch den universellen Fachbegriff ICCID ersetzt (s. Erläuterungen zu Art. 35 Abs. 1 Bst. d Ziff. 9). Ausserdem wird der Zusatz «zugehörigen» eingefügt, um zum Ausdruck zu bringen, dass es sich um mehrere ICCID handeln kann (Bsp. Mobilfunkdienste mit Extra-SIM-Karten).

In Ziffer 12 konnte bisher nicht in Analogie zu Artikel 35 Absatz 1 Ziffer 11 der «Typ der Kundenbeziehung» (engl. «subscription type») übermittelt werden, da der entsprechende ETSI-Standard zum Zeitpunkt der Erarbeitung der VÜPF vom 15. November 2017 noch nicht den notwendigen Parameter enthielt. Inzwischen wurde der Standard angepasst und die Übermittlung des «Typs der Kundenbeziehung» ist nun möglich.

In Ziffer 13 wird ein Feld für die Übermittlung der «Bezeichnung des Dienstes» eingefügt (s. Erläuterungen zu Art. 35 Abs. 1 Bst. d Ziff. 13).