Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten

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In Absatz 2 Buchstabe g wird hinzugefügt, dass neu die Anfrage auch mit dem internationalen Legal Entity Identifier (LEI, s. Erläuterungen zu Art. 20b Abs. 1 Bst. b) gestellt werden kann.

In Buchstabe j wird ein neuer Identifikator des 5G-Systems (SUPI) eingefügt (s. Erläuterungen zu Art. 35 Abs. 1 Bst. d Ziff. 10).

In Buchstabe k entfällt der Begriff SIM-Nummer und wird durch den universellen Fachbegriff ICCID ersetzt (s. Erläuterungen zu Art. 35 Abs. 1 Bst. d Ziff. 9).

Absatz 3 entspricht inhaltlich dem dritten und vierten Satz des bisherigen Absatzes 2, die aus redaktionellen Gründen in diesen neuen Absatz verschoben werden.

Art. 41 Auskunftstyp IR_12_TEL: Auskünfte über Telefonie- und Multimediadienste

In Absatz 1 wird ergänzt, dass sich die Anfragen auf einen bestimmten Anfragezeitraum beziehen. Entsprechend gelten die Antworten nur für den angefragten Zeitraum. Es sei daran erinnert, dass nur überwachungspflichtige MWP die Randdaten für die letzten 6 Monate aufbewahren müssen (Pflicht zur Randdatenaufbewahrung). Weiter zurückliegenden Angaben können nur geliefert werden, sofern sie noch bei der MWP vorhanden sind. MWP ohne Überwachungspflichten liefern die ihnen vorliegenden Angaben, da sie keine Pflicht zur Randdatenaufbewahrung haben.

Absatz 1 Buchstabe a bleibt unverändert.

In Buchstabe b wird der Zusatz «zugehörigen» eingefügt, um zum Ausdruck zu bringen, dass es sich auch um die zum angefragten Dienst zugehörigen (associated) Adressierungselemente und Identifikatoren handelt, beispielsweise bei Mobilfunkdiensten mit Extra-SIM-Karten (z. B. Multi-Device, Multi-SIM), da diese mehr als einen Identifikator (z. B. MSISDN) haben.

In Buchstabe c werden neue Identifikatoren des 5G-Systems eingefügt: SUPI und GPSI (s. Erläuterungen zu Art. 35 Abs. 1 Bst. d Ziff. 10 «SUPI» und Art. 35 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 «GPSI»). Ausserdem wird jeweils der Zusatz «zugehörigen» eingefügt, um zum Ausdruck zu bringen, dass es sich um mehrere IMSI oder SUPI handeln kann und dass die dazugehörigen MSISDN beziehungsweise GPSI zu liefern sind (Bsp. Mobilfunkdienste mit Extra-SIM-Karten).

In Buchstabe d wird ein neuer Identifikator des 5G-Systems eingefügt: PEI (s. Art. 36 Abs. 1 Bst. d). Ausserdem wird präzisiert, dass diese Angaben nur für die letzten 6 Monaten erhältlich sind, da es sich um nutzungsabhängige Daten (usage) handelt.

In Buchstabe e entfällt der Begriff SIM-Nummer und wird durch den universellen Fachbegriff ICCID ersetzt (s. Erläuterungen zu Art. 35 Abs. 1 Bst. d Ziff. 9). Ausserdem wird der Zusatz «zugehörigen» eingefügt, um zum Ausdruck zu bringen, dass es sich um mehrere ICCID handeln kann (Bsp. Mobilfunkdienste mit Extra-SIM-Karten).

In Buchstabe f wird die Mitteilung der PUK und PUK2-Codes um die Angabe des jeweiligen Gültigkeitszeitraums erweitert (s. Erläuterungen zur analogen Änderung in Art. 36 Abs. 1 Bst. f).