Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten
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tionsbestimmung (LALS, s. Art. 67 Abs. 1 Bst. b und c). Buchstaben c, d und e bleiben unverändert und entsprechen den bisherigen Buchstaben b, c und d. Nur die Verweise zu den entsprechenden Bestimmungen in Klammern sind angepasst.
In Absatz 4 Buchstabe a heisst es neu die Bestimmung des Standorts bei der letzten Aktivität (s. auch die Erläuterungen zu Art. 63). Buchstabe b wird neu eingefügt und verweist auf die beiden neuen Typen der Fahndung zur Positionsbestimmung durch das Netzwerk (LALS, s. Art. 68 Abs. 1 Bst. b und c). Buchstaben c, d und e bleiben unverändert und entsprechen den bisherigen Buchstaben b, c und d. Nur die Verweise zu den entsprechenden Bestimmungen in Klammern sind angepasst. In Buchstabe f wird der Verweis auf den bereits existierenden Antennensuchlauf im Rahmen einer Fahndung (Art. 68 Abs. 1 Bst. g, bisher Bst. d) nachgetragen.
Art. 30 Abs. 3
Absatz 3 wird mit einem zweiten Satz ergänzt, wonach die MWP dem Dienst ÜPF die Durchführung von notwendigen Testschaltungen ermöglichen. Diese Ergänzung ist notwendig, da es Fälle gibt, in denen die MWP die Testschaltungen nicht zur Verfügung stellen können, wie es im ersten Satz geregelt ist. In diesen Fällen führen der Dienst ÜPF oder von diesem beauftragte Personen die Testschaltungen durch. Dies ist insbesondere bei MWP der Fall, die keine aktiven Überwachungspflichten haben (d.h. keine Überwachungsbereitschaft herstellen müssen). Testschaltungen können auch bei besonderen Überwachungen (Art. 25), sog. Spezialfälle durchgeführt werden. Neben der Duldung der angeordneten Überwachung, die durch den Dienst ÜPF oder durch von diesem beauftragte Personen durchgeführt wird (Art. 26 Abs. 2 Bst. b BÜPF), gehört es zu den notwendigen Nebenpflichten der MWP (s. Botschaft vom 27.02.2013 zum BÜPF, zu Art. 26 Abs. 2, BBl 2013 2740), im Zusammenhang mit einer angeordneten Überwachung dem Dienst ÜPF die Durchführung von Testschaltungen zu ermöglichen, beispielsweise um die korrekte Funktion der angeordneten Überwachung zu überprüfen. Für die Durchführung von Testschaltungen müssen die MWP dem Dienst ÜPF oder den von diesem beauftragten Personen unverzüglich den Zugang zu ihren Anlagen gewähren (s. Art. 53 Abs. 1).
Art. 35 Abs. 1 Bst. b, c und d Einleitungssatz und Ziff. 2, 9–13, Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. g, i, j und k sowie Abs. 3
In Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 werden die Verweise auf die bisher in Artikel 20 geregelten Angaben angepasst. Neu sind in Artikel 20 die Überprüfung der Teilnehmerangaben bei Mobilfunkdiensten, in Artikel 20a die entsprechende Erbringung des Identitätsnachweises bei natürlichen Personen und in Artikel 20b die entsprechende Erbringung des Identitätsnachweises bei juristischen Personen geregelt. In Ziffer 2 wird bei den «weiteren Kontaktdaten» der jeweilige Gültigkeitszeitraum hinzugefügt. Mit Gültigkeitszeitraum ist die Zeitspanne (Datum des Beginns und gegebenenfalls des Endes) gemeint, von wann bis wann die jeweiligen «weiteren Kontaktdaten» bei der MWP gemeldet sind beziehungsweise waren. Als «weitere Kontaktdaten» kann die MWP beispielsweise weitere ihr bekannte Adressen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen des Teilnehmenden mitteilen. Die MWP gibt die bei ihr vorhandenen Daten bekannt. Sie hat keine Pflicht