Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten
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Ein weiterer Identifikator, der nicht in den Beispielen erwähnt wird, der jedoch falls zutreffend geliefert werden muss, ist der OTO-ID, der einen Glasfaser-Heimanschluss (Fiber to the home) eindeutig bezeichnet.
Ziffer 9 bleibt inhaltlich unverändert. Es wird lediglich der Begriff SIM-Nummer durch den universellen Fachbegriff ICCID ersetzt (ICCID ist im Anhang definiert), da die Funktion der klassischen SIM-Karte auch durch andere Hardware (z. B. embedded SIM, eSIM) übernommen werden kann und nicht immer zweifelsfrei feststeht, was genau mit SIM-Nummer gemeint ist. Der Begriff ICCID ist dagegen eindeutig für alle Formen von SIM.
In Ziffer 10 wird neben der bisherigen IMSI neu der vergleichbare Identifikator des 5G-Systems SUPI eingefügt. Im 5G-System wird jedem Teilnehmenden ein Subscription Permanent Identifier (SUPI) zugewiesen. Der SUPI ist weltweit eindeutig und wird in der Teilnehmerdatenbank des Heimnetzes (UDM/UDR) eingerichtet. Der SUPI wird nur innerhalb des 3GPP-Systems benutzt. Als SUPI kann beispielsweise die IMSI verwendet werden. Das Endgerät teilt dem Netz seinen SUPI ausschliesslich in verschlüsselter Form mit (z. B. bei der Anmeldung im Netz). Um Roaming zu ermöglichen, enthält der SUPI die Adresse des Heimnetzes (z. B. Mobile Country Code MCC und Mobile Network Code MNC). Das 5G-System speichert in der Teilnehmerdatenbank die Beziehung zwischen GPSI und zugehörigen SUPI, wobei diese Beziehung nicht notwendigerweise 1:1 sein muss (die Abfrage der aktuell zugehörigen GPSI bzw. SUPI kann mit einem Auskunftsgesuch gemäss Art. 36 oder 41 erfolgen).
Ziffer 11 wird korrigiert. Aufgrund eines Versehens bei der Übersetzung aus dem englischen ETSI-Standard stand irrtümlicherweise bisher «Typ des Dienstes». Es muss jedoch «Typ der Kundenbeziehung» (engl. «subscription type») heissen. Inhaltlich ändert sich nichts.
Ziffer 12 wird präzisiert. Wie oben bei Ziffer 2 erläutert, kann es noch weitere Adressierungselemente oder Dienstidentifikatoren geben, die zum angefragten Netzzugangsdienst (z. B. Mobilfunkabonnement) gehören. Diese sind in diesem Feld in Form einer Liste oder als Bereichsangabe (Range, von-bis) mitzuteilen. Neu ist der jeweilige Gültigkeitszeitraum des Adressierungselements respektive Identifikators anzugeben.
Um den auskunftsersuchenden Behörden die Auswertung der gelieferten Antworten zu erleichtern und zum besseren Verständnis, um was für einen Dienst es sich handelt, wird in Ziffer 13 ein Feld für die Übermittlung der Bezeichnung des angefragten Netzzugangsdienstes eingefügt. Das kann bspw. die Verkaufsbezeichnung des Abonnements sein. Aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Dienstangebote auf dem Markt wurde diese Ergänzung von Seiten der Strafverfolgungsbehörden gewünscht.
Die beiden Einleitungssätze des Absatzes 2 wurden unverändert vom bisherigen Absatz 2 übernommen. In Buchstabe g wird bei der UID präzisiert, dass es sich um einen nationalen Identifikator handelt und neu kann die Anfrage auch mit dem internationalen Legal Entity Identifier (LEI) gestellt werden (s. Erläuterungen zu Art. 20b Abs. 1 Bst. b). In Buchstabe i wird DSL-Identifikator durch GPSI ersetzt (s. Erläuterungen zu Abs. 1 Bst. d Ziff. 2). In Buchstabe j wird ein neuer Identifikator des 5G-Systems