Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht

zur lückenlosen Erfassung und Nachführung der aktuellen Kontaktdaten ihrer Kunden.

In Absatz 1 Buchstabe c werden sinngemäss die gleichen Änderungen vorgenommen, wie in Buchstabe b. Buchstabe c ist auf alle Netzzugangsdienste anwendbar, die keine Mobilfunkdienste sind. Ergänzend ist anzumerken, dass wie bisher die bei der Identifizierung mit geeigneten Mitteln gemäss Artikel 19 erfassten Angaben zu liefern sind. In der Praxis hat sich gezeigt, dass aufgrund der Vielzahl der Möglichkeiten dieser Identifizierung und Datenerfassung hier keine feste Datenstruktur vorgegeben werden kann. Die Angaben können daher unstrukturiert übermittelt werden, sind jedoch mit einer geeigneten Bezeichnung zu versehen, damit die berechtigten Behörden besser verstehen können, was die übermittelten Angaben bedeuten, z. B. MSISDN, Kreditkartennummer, Ausweisnummer, ID-Nummer, Boardingpass, MRZ, IPASS Username.

Im Einleitungssatz des Absatzes 1 Buchstabe d wird eine redaktionelle Änderung im Sinne der geschlechtergerechten Sprache vorgenommen (von der oder dem Teilnehmenden).

In Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2 erfolgen zwei Änderungen. Erstens wird der bisherige Begriff Dienstidentifikator durch Haupt-Dienstidentifikator ersetzt, da es Mobilfunkabonnemente mit mehreren SIM-Karten gibt, die gleichzeitig in verschiedenen Endgeräten betrieben werden können, sog. Multi-SIM- oder Multi-Device-Angebote. Dadurch entsteht eine Hierarchie innerhalb des Abonnements: ein Master (Hauptnummer) und weitere Slaves (Nebennummern). Diese Hierarchie kann in einigen Angeboten von dem oder der Teilnehmenden selbst geändert werden, das heisst er oder sie kann selbst bestimmen, welche SIM-Karte gerade die Hauptnummer benutzt. Dadurch sind einer IMSI mehrere MSISDN zugeordnet. Im einfachen Fall ist einer IMSI nur eine MSISDN zugeordnet. Die Nebennummern sind technische Nummern und dem oder der Teilnehmenden in der Regel nicht bekannt. Falls es nur eine SIM-Karte gibt, ist diese die Hauptnummer und es gibt keine Nebennummern. Diese Multi-SIM- oder Multi-Device-Angebote haben Auswirkungen auf die Auskunftserteilung, die Überwachungen, Notsuchen und Fahndungen.

Zweitens ersetzt ein neuer Identifikator des 5G-Systems, der Generic Public Subscription Identifier (GPSI), den bisher beispielhaft genannten DSL-Identifikator von Breitbandinternetanschlüssen im Festnetz, da der GPSI verhältnismässig an Bedeutung gewinnt. In den Beispielen dieser Verordnung wird daher überall der DSL-Identifikator durch den GPSI ersetzt, da die Beispiele möglichst typisch und aktuell sein sollen. Das heisst aber nicht, dass der DSL-Identifikator nicht mehr geliefert werden muss (gilt auch für alle anderen ersetzten Beispiele). GPSI sind öffentliche Identifikatoren, die sowohl innerhalb, als auch ausserhalb des 3GPP-Systems verwendet werden. Der GPSI ist entweder eine MSISDN (z. B. +41791234567) oder ein externer Identifikator der Form <username>@<domain_name> (z. B. [email protected]). Der GPSI wird insbesondere für die Adressierung eines 3GPP-Dienstes in Netzen ausserhalb des 3GPP-Systems benötigt, z. B. wenn der Benutzer nicht das Mobilfunknetz, sondern einen WLAN-Hotspot als Netzzugang benutzt. Der Zusatz 3GPP bedeutet jeweils, dass es sich um ein von der 3GPP standardisiertes Mobilfunksystem (3GPP-System) beziehungsweise Dienst (3GPP-Dienst) handelt.