Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten

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Hinweis: Über kurzzeitig zugeordnete Identifikatoren gemäss Artikel 48b müssen keine Angaben aufbewahrt werden. Abfragen dieses Auskunftstyps sind aufgrund des sehr dynamischen Ablaufs dieser Zuordnungen nur in Echtzeit möglich (s. Erläuterungen zu Art. 48b).

Art. 26 Auskunftstypen im Allgemeinen

Absatz 1 wird zum einen formell umstrukturiert. Auf die Nummerierung in Ziffern wird zugunsten einer neu etwas umfangreicheren Aufzählung in Buchstaben verzichtet. Zum andern werden die vier neuen Auskunftstypen in diese Auflistung der verschiedenen Auskunftstypen aufgenommen. Buchstabe b wird mit Artikel 42a (IR_51_EMAIL_LAST, Auskünfte über E-Mail-Dienstes) und mit Artikel 43a (IR_52_COM_LAST, Auskünfte über abgeleitete Kommunikationsdienste) ergänzt. Im neuen Buchstaben h werden die Artikel 48a (IR_53_ASSOC_PERM, Auskünfte über längerfristig zugeordnete Identifikatoren) und Artikel 48b (IR_54_ASSOC_TEMP, sofortige Auskünfte über kurzzeitig zugeordnete Identifikatoren) genannt und im neuen Buchstabe i der Arikel 48c (IR_55_TEL_ADJ_NET, Bestimmung der benachbarten Netze bei Telefonie- und Multimediadiensten). Ausserdem wird in Buchstabe d der spezifische Begriff «Ausweiskopie» durch den allgemeineren Begriff «Identitätsnachweis» ersetzt, da neu auch elektronische Identitäten verwendet werden können.

In Absatz 2 wird eine redaktionelle Änderung vorgenommen. Die Verwendung des Begriffs «Mitwirkungspflichtige» statt des spezifischen Begriffs «Anbieterin» ist hier angezeigt. Auch die Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen (Art. 2 Bst. d BÜPF) und die Personen, die ihren Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz Dritten zur Verfügung stellen (Art. 2 Bst. e BÜPF), müssen Auskünfte erteilen. Diese sind aber keine Anbieterinnen, sondern werden unter dem allgemeineren Oberbegriff MWP subsummiert. Diese Regelung gilt auch, wenn die betreffende MWP aufgrund ihrer geringeren Pflichten keine standardisierten Auskünfte erteilen muss, sondern diese auch formlos erteilen kann.

Art. 28 Überwachungstypen

Dieser Übersichtsartikel wird mit den vier neuen Überwachungstypen zur Positionsbestimmung (zwei zur Echtzeitüberwachung und Fahndung, zwei zur Notsuche) ergänzt und es werden Anpassungen an den Titeln von bereits existierenden Überwachungstypen vorgenommen.

Absatz 1 Buchstaben a-c bleiben im Wesentlichen unverändert. Buchstabe d wird neu eingefügt und verweist auf die beiden neuen Typen der Echtzeitüberwachung zur Positionsbestimmung (LALS, s. Art. 56a und 56b). Dadurch wird der bisherige Buchstabe d zu Buchstabe e.

In Absatz 2 Buchstabe c heisst es neu die Bestimmung des Standorts bei der letzten Aktivität (s. auch die Erläuterungen zu Art. 63).

In Absatz 3 Buchstabe a hat sich der Titel der Notsuche wie folgt geändert: die Bestimmung des Standorts bei der letzten Aktivität (s. Art. 67 Abs. 1 Bst. a). Buchstabe b wird neu eingefügt und verweist auf die beiden neuen Typen der Notsuche zur Posi-