Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten
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vergleichbaren Typs HD_31_PAGING (Art. 63 VÜPF) und sind jeweils Fr. 50.- höher angesetzt, da der Aufwand für den Dienst ÜPF und die MWP steigen wird. Dieser neue Überwachungstyp bietet aufgrund der viel genaueren Positionsbestimmung einen wesentlichen Mehrwert im Vergleich zu HD_31_PAGING.
Der zweite neue Überwachungstyp zur Positionsbestimmung durch das Netzwerk (LALS), RT_57_POS_PERIOD (Art. 56b VÜPF), entspricht einer typischen Echtzeitüberwachung von der Aktivierung bis zur Deaktivierung. In festen periodischen Abständen bestimmt das Netzwerk die aktuelle genaue Position des Endgeräts der überwachten Person und liefert die Position sofort an das Verarbeitungssystem weiter. Die Gesamtgebühr ist etwas höher als die der Echtzeitüberwachungstypen «nur Randdaten». Sie beträgt ein Mehrfaches der Gesamtgebühr für die einmalige, sofortigen Positionsbestimmung RT_54_POS_IMMED (Fr. 2 800.- gegen Fr. 600.-), weil das Verarbeitungssystem angepasst werden muss, um die Positionsangaben entgegennehmen und verarbeiten zu können.
Da die Notsuche ein zentrales Element zur Lebensrettung sein kann und nur in Fällen genutzt werden darf, bei denen Leib und Leben eines Menschen gefährdet sind, werden hier, wie auch bei den anderen Überwachungstypen der Notsuche, tiefere Gebühren und Entschädigungen festgesetzt als bei vergleichbaren Überwachungen. Ausserdem wird bei der Gebühr auf einen Zuschlag für die Positionsbestimmungen (einmalig oder periodisch) im Rahmen einer Notsuche verzichtet. Somit ist die Gebühr für EP_58_POS_IMMED (Art. 67 Bst. b VÜPF) von Fr. 50.- die gleiche wie die Gebühren für die anderen Überwachungstypen der Notsuche. Die Entschädigung (Fr. 350.-) orientiert sich an seinem Pendant RT_56_POS_IMMED, ist jedoch Fr. 50.- niedriger.
Die Höhe der Gebühren für EP_59_POS_PERIOD (Art. 67 Bst. c VÜPF) ist die gleiche wie die Gebühren der anderen Überwachungstypen der Notsuche. Analog zur Überwachung ist auch bei der Notsuche die Entschädigung für die periodische Positionsbestimmung höher als für die einmalige Positionsbestimmung. Sie ist jedoch mit Fr. 750.- niedriger als für ihr Pendant der Überwachung RT_57_POS_PERIOD und gleich hoch wie für die übrigen Echtzeitüberwachungen der Notsuche EP_36_RT_CC_IRI (Art. 67 Bst. d VÜPF) und EP_37_RT_IRI (Art. 67 Bst. e).
Für die finanziellen Auswirkungen der neuen Auskunfts- und Überwachungen für Bund, Kantone und MWP siehe oben Ziffer 4.
Weiter wird bei IR_18_ID die Sachüberschrift von «Ausweiskopie» zu «Identitätsnachweis» wie in Artikel 45 VÜPF geändert. Bei IR_21_TECH wird das Wort «Auskunftstyp» in der Spalte «Geschäftsfall» des Anhangs ergänzt, dies analog zu den vier vorherigen Auskunftstypen.