Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten

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5.3 Verordnung über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VD-ÜPF)

Art. 1 Geltungsbereich

Da die sichere Kommunikation neu auch für Behörden auf Stufe Departementsverordnung geregelt wird (vgl. Art. 3), ist der Geltungsbereich entsprechend zu erweitern. Deshalb gilt nun die VD-ÜPF samt Anhängen nicht nur für den Dienst ÜPF und die Mitwirkungspflichtigen, sondern auch für die Behörden gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a-f VÜPF.

Art. 3 Absicherung der Kommunikation

Bisher regelte diese Bestimmung einzig die Kommunikation zwischen den MWP und dem Dienst ÜPF. Die Änderung von Artikel 3 VÜPF, wonach die sicheren Übertragungsmittel durch das EJPD festzulegen sind, führt dazu, dass Artikel 3 VD-ÜPF auch auf die Kommunikation zwischen dem Dienst ÜPF und den Behörden ausgedehnt wird.

Absatz 1 regelt neu auch die sichere Kommunikation des Dienstes ÜPF mit den Behörden gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a-f VÜPF. Als sichere Übertragungsmittel gelten die elektronischen Übertragungsmittel des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF (Bst. a) sowie die Verschlüsselungslösungen für E-Mails (Bst. b). Diese sind im Anhang 1 zur VD-ÜPF näher geregelt. Nach Absprache mit dem Dienst ÜPF kann auch ein anderes gleichwertiges Mittel als sicheres Übertragungsmittel gelten (Bst. c).

Der frühere Buchstabe a betreffend die vertraulichen Mitteilungen zwischen den MWP und dem Dienst ÜPF wird materiell unverändert in den neuen Absatz 2 überführt.

Art. 10 Abs. 4

Analog der Fristenregelung für die Weiterleitung der Auskunftsgesuche (Art. 14 Abs. 1) beziehungsweise der Aufträge für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs (Art. 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1) durch den Dienst ÜPF an die MWP wird im neuen Absatz 4 dieselbe Frist auch für Überwachungen des Postverkehrs geregelt. Die Frist für die Übermittlung des Auftrags zur Ausführung einer Echtzeitüberwachung des Postverkehrs an die Anbieterin wird ebenfalls auf eine Stunde festgelegt. Die Überwachungen des Postverkehrs werden lediglich während der Normalarbeitszeiten beauftragt und durchgeführt.

Art. 11 Abs. 2

Der neue Absatz 2 regelt analog zu den Artikeln 10 Absatz 4, 14 Absatz 1, 16 Absatz 1, 17 Absatz 1 und 18 Absatz 1 die Frist für die Übermittlung des Auftrags zur Durchführung einer rückwirkenden Überwachung des Postverkehrs (s. Erläuterungen zu Art. 10 Abs. 4).