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Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 12 Seiten
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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs «%ASFF_YYYY_ID»
a. die periodischen familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstüt- zungsbeiträge;
b. die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2Das Nachlassgericht widerruft die Stundung vorzeitig, wenn der Schuldner Artikel 298 Absätze 1–3 oder den Weisungen des Sachwal- ters zuwiderhandelt. Betreibungen werden auf dem Weg der Pfändung fortgesetzt, es sei denn, das Nachlassgericht eröffne auf Antrag des Schuldners:
a. den Konkurs nach den Voraussetzungen von Artikel 191; oder
b. das Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsverfahrens nach den Voraussetzungen von Arti- kel 337.
3Auf die Durchführung der Gläubigerversammlung (Art. 301–302) wird in der Regel verzichtet. Der Sachwalter stellt den Gläubigern den Entwurf des Nachlassvertrags zu und setzt ihnen eine Frist, um ihre An- nahme oder Ablehnung zu erklären. Erscheint jedoch aufgrund beson- derer Umstände eine Durchführung der Versammlung als wünschens- wert, so kann der Sachwalter die Gläubiger dazu einladen.
4Das Nachlassgericht kann über die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrags auch ohne Durchführung einer Verhandlung (Art. 304 Abs. 3) entscheiden.
5Im Übrigen richten sich die Wirkungen der Stundung und die Vorbe- reitung des Nachlassvertrags nach den Artikeln 297–304.
Art. 336
4. Bestätigung Die Bestätigung und Durchführung des Nachlassvertrags richtet sich und Durchfüh-
rung des Nach- nach den allgemeinen Bestimmungen über den Nachlassvertrag lassvertrags (Art. 305–313, Art. 332) und nach den Bestimmungen über den or- dentlichen Nachlassvertrag (Art. 314–316), vorbehältlich folgender Ausnahmen:
a. Gläubiger, die den Nachlassvertrag nicht innert der angesetzten Frist annehmen oder ablehnen, werden für die Annahme des Nachlassvertrags weder für ihre Person noch für ihre Forderung mitgerechnet.
b. Die Sicherstellung der vollständigen Befriedigung der ange- meldeten privilegierten Gläubiger wird für die Bestätigung des Nachlassvertrags nicht vorausgesetzt. Der Nachlassvertrag muss jedoch vorsehen, dass die betroffenen Forderungen bis zur Erfüllung des Nachlassvertrages und vor den anderen Nachlass- forderungen vollständig erfüllt werden, soweit nicht einzelne