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Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 12 Seiten
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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs «%ASFF_YYYY_ID»
a. Bussen, Geldstrafen und finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben;
b. Genugtuungsforderungen;
c. familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, so- weit sie nicht an das Gemeinwesen übergegangen sind (Art. 131a Abs. 2, Art. 289 Abs. 2 ZGB und 329 Abs. 3 ZGB6);
d. sozialhilferechtliche Rückerstattungsforderungen mit Aus- nahme von an das Gemeinwesen übergegangenen familien- rechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsbeiträgen;
e. Rückerstattungsforderungen wegen unrechtmässig bezogenen Leistungen der Sozialversicherungen.
2Für die ungedeckt bleibenden Beträge der von der Restschuldbefrei- ung ausgenommenen Forderungen wird ein Konkursverlustschein nach Artikel 265–265b ausgestellt.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
1Wurde das Gesuch um Nachlassstundung vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... eingereicht, so gilt für das Nachlassverfahren das bis- herige Recht.
2Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen zum Kon- kursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsverfah- rens gelten auch für Forderungen, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, die Bestimmungen des neuen Rechts.
II
Das Bundesgesetz vom 24. März 20067 über Radio und Fernsehen (RTVG) wird wie folgt geändert:
Art. 69e Abs. 2 Satz 2
2... Sie hat dabei die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
a. Nach Artikel 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 18898 über Schuldbetrei- bung und Konkurs (SchKG) in Betreibungsverfahren kann sie den Rechts- vorschlag beseitigen und gilt als Verwaltungsbehörde im Sinne von Arti- kel 80 Absatz 2 Ziffer 2 SchKG.
b. Im Fall eines gerichtlichen Nachlassverfahrens kann sie dem Nachlassvertrag zustimmen (Art. 305 SchKG). Im Übrigen richten sich der Untergang und die
6SR 210