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Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 12 Seiten
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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 347
II. Bemühungen1 Der Schuldner bemüht sich während des Sanierungsverfahrens zur Er- zur Erzielung
von Erträgen und zielung von Erträgen und Einkünften und erstattet dem für die Ab- Einkünften schöpfung zuständigen Amt regelmässig Bericht darüber.
2Das für die Abschöpfung zuständige Amt kann die Ämter und Behör- den, von denen der Schuldner staatliche Leistungen bezieht und die seine Bemühungen zur Erzielung von Erträgen und Einkünften über- prüfen, um Auskünfte und Informationen ersuchen.
Art. 348
III. Veränderung1 Das für die Abschöpfung zuständige Amt beantragt dem Konkursge- der Verhältnisse
richt in folgenden Fällen den Abbruch des Sanierungsverfahrens:
a. Die pfändbaren Erträge und Einkünfte fallen durch Verschul- den des Schuldners tiefer aus als im Sanierungsplan angegeben.
b. Das Amt beurteilt die Bemühungen des Schuldners zur Erzie- lung von Erträgen und Einkünften als offensichtlich ungenü- gend.
c. Es ist für Forderungen, die nach der Eröffnung des Sanierungs- verfahrens entstanden sind, die Pfändung zu vollziehen oder das Amt erhält auf andere Weise Kenntnis von neuen ungedeckten Verbindlichkeiten, die zu einem Versagen der Restschuldbe- freiung führen würden (Art. 349 Abs. 3 Bst. d).
2Das Konkursgericht verfügt den Abbruch des Sanierungsverfahrens, wenn die Voraussetzungen von Artikel 349 Absatz 3 voraussichtlich nicht erfüllt sind. Die Wirkungen des Entscheids und die Weiterziehung richten sich nach Artikel 344 Absätze 2 und 3.
Art. 349
F. Schluss des1 Nach Ablauf der Abschöpfungsdauer von vier Jahren nach Artikel 346 Sanierungsver-
fahrens. Absatz 4 und nachdem der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen I. Restschuldbe- ist, stellt das für die Abschöpfung zuständige Amt die Verteilungsliste freiung auf, stellt den Gläubigern einen Bericht über den Ablauf der Abschöp-
fung und die verbleibende Restschuld zu und setzt ihnen eine Frist für die Stellungnahme darüber, ob die Voraussetzungen für die Restschuld- befreiung erfüllt sind.
2Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 überweist das für die Abschöp- fung zuständige Amt dem Konkursgericht den Kollokationsplan, den Sanierungsplan, die Verteilungsliste, den Bericht über den Ablauf der Abschöpfung sowie die Stellungnahmen der Gläubiger.
3Das Konkursgericht erklärt das Sanierungsverfahren für geschlossen und spricht die Restschuldbefreiung aus, wenn: