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Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 12 Seiten
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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs «%ASFF_YYYY_ID»
4Die Konkursverwaltung richtet sich nach den Artikeln 235–243. Das Konkursamt wendet das summarische Verfahren (Art. 231) an.
5In Bezug auf die abgeschöpften Vermögenswerte nach Artikel 339 Buchstabe a ergreift das Konkursamt die folgenden Massnahmen:
a. Es vollzieht die Pfändung nach den Artikeln 89–97.
b. Es sichert die Vermögenswerte nach den Artikeln 98–104.
c. Es eröffnet das Widerspruchsverfahren nach den Artikeln 106– 109.
d. Es stellt die Pfändungsurkunde aus (Art. 112).
6Das für die Abschöpfung zuständige Betreibungsamt kann zur Unter- stützung bei den Massnahmen nach Absatz 5 und bei der Berechnung des abschöpfbaren Einkommens nach Artikel 339 Buchstabe a Ziffer 1 beigezogen werden.
Art. 342
II. Erwahrung1 Das Konkursamt geht zur Erwahrung der Forderungen und Kolloka- der Forderungen.
Kollokation der tion der Gläubiger nach den Regeln von Artikel 244–249 vor.
Gläubiger
2Ein Gläubiger kann Kollokationsklage nach Artikel 250 erheben.
3Verspätete Eingaben können angebracht werden, bis die Überweisung an das Betreibungsamt nach Artikel 346 erfolgt ist. Artikel 251 Absätze 2–5 sind anwendbar.
Art. 343
III. Sanierungs-1 Das Konkursamt erstellt unter Mitwirkung des Schuldners zusätzlich plan
zum Kollokationsplan einen Sanierungsplan, welcher folgende Anga- ben enthält:
a. das Inventar nach Artikel 341 Absatz 1;
b. die vom Konkursamt zusätzlich abgeschöpften Vermögens- werte nach Artikel 339 Absatz 1 Buchstabe a;
c. die zukünftigen Erträge, Einkünfte und sonstigen Vermögens- werte des Schuldners, welche während der Dauer des Sanie- rungsverfahrens voraussichtlich hinzukommen;
d. die geplanten Bemühungen des Schuldners zur Erzielung von Erträgen, Einkünften und sonstigen Vermögenswerten; sowie
e. ob den Gläubigern voraussichtlich eine Quote verteilt werden kann sowie die Art und Weise der Verteilung dieser Quote.
2Das für die Abschöpfung zuständige Betreibungsamt kann zur Erstel- lung des Sanierungsplans beigezogen werden.
3Der Sanierungsplan wird mit dem Kollokationsplan aufgelegt.