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Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 12 Seiten

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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs «%ASFF_YYYY_ID»

4Der Zeitpunkt der Konkurseröffnung und die Mitteilung der gerichtli- chen Entscheide richtet sich nach Artikel 175–176.

5Der Widerruf des Konkurses richtet sich nach Artikel 195.

6Die Anfechtung richtet sich nach Artikel 285–292.

Art. 339

B. Wirkungen Die Wirkung des Verfahrens auf das Vermögen des Schuldners und die

Rechte der Gläubiger richtet sich nach den Artikeln 197–220, vorbe- hältlich folgender Ausnahmen:

a. Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich be- findet, eine einzige Masse, die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient (Konkursmasse). Zum Zweck der gemein- samen Befriedigung der Gläubiger werden vom Zeitpunkt der Eröffnung des Sanierungsverfahrens an zusätzlich folgende Vermögenswerte nach den Regeln der Pfändung abgeschöpft:

1. das beschränkt pfändbare Einkommen nach Artikel 93 Ab- satz 1 abzüglich der laufenden Steuern; und

2. sämtliche übrigen Vermögenswerte, welche dem Schuld- ner bis zum Schluss oder dem Abbruch des Sanierungsver- fahrens anfallen, soweit sie pfändbar sind.

b. Artikel 266h des Obligationenrechts4 ist nicht anwendbar.

Art. 340

C. Kosten1 Für das Verfahren werden keine Kostenvorschüsse erhoben.

2Sämtliche Kosten für die Eröffnung, die Durchführung und den Schluss des Sanierungsverfahrens werden aus dessen Erlös vorab ge- deckt.

Art. 341

D. Aufgaben des1 Nach Empfang der Mitteilung über die Eröffnung des Sanierungsver- Konkursamts

fahrens schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das I. Feststellung

der Vermögens- zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherstel- verhältnisse; lung desselben erforderlichen Massnahmen nach den Artikeln 223–228. Schuldenruf;

Verwaltung2

Während der gesamten Verfahrensdauer gelten die Auskunfts-, Her- ausgabe- und Mitwirkungspflichten nach den Artikeln 222 und 229.

3Das Konkursamt macht die Eröffnung des Sanierungsverfahrens öf- fentlich bekannt und schreitet zum Schuldenruf nach den Artikeln 232– 234.

4 SR 220