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Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 12 Seiten

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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs «%ASFF_YYYY_ID»

Vollstreckbarkeit der Abgabeforderung nach den Bestimmungen des SchKG über den Nachlassvertrag oder den Konkurs.

c. Sie kann einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag oder einer einvernehm- lichen privaten Schuldenbereinigung zustimmen, wenn die Mehrheit der üb- rigen gleichrangigen Gläubiger ebenfalls zustimmt und die von ihnen vertre- tenen Forderungen mindestens die Hälfte der gesamten Forderungen der

3. Klasse (Art. 219 SchKG) ausmachen. Der nicht gedeckte Teil des Abgab- ebetrags gilt als erlassen.

III

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

«$$SmartDocumentDate» Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr