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Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 12 Seiten
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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs «%ASFF_YYYY_ID»
Vollstreckbarkeit der Abgabeforderung nach den Bestimmungen des SchKG über den Nachlassvertrag oder den Konkurs.
c. Sie kann einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag oder einer einvernehm- lichen privaten Schuldenbereinigung zustimmen, wenn die Mehrheit der üb- rigen gleichrangigen Gläubiger ebenfalls zustimmt und die von ihnen vertre- tenen Forderungen mindestens die Hälfte der gesamten Forderungen der
3. Klasse (Art. 219 SchKG) ausmachen. Der nicht gedeckte Teil des Abgab- ebetrags gilt als erlassen.
III
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
«$$SmartDocumentDate» Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr