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Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 12 Seiten
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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs «%ASFF_YYYY_ID»
5In einem nachfolgenden Nachlassverfahren wird die Stundung nach Absatz 3 auf die Dauer der Nachlassstundung angerechnet.
Zwölfter Titel: Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsverfahrens
Art. 337
A. Eröffnung1 Der Schuldner, der eine natürliche Person ist, und der Konkursbetrei- I. Voraussetzun- bung oder der Betreibung auf Pfändung untersteht, kann beim Konkurs- gen
gericht beantragen, ein Konkursverfahren in Form eines Sanierungsver- fahrens nach diesem Titel (Sanierungsverfahren) zu eröffnen.
2Dem Gesuch sind Unterlagen beizulegen, aus denen die derzeitige und künftige Vermögens-, Ertrags- und Einkommenslage des Schuldners ersichtlich ist.
3Das Konkursgericht eröffnet das Sanierungsverfahren, wenn:
a. der Schuldner dauernd zahlungsunfähig ist;
b. keine Aussicht auf das Zustandekommen eines Nachlassvertra- ges im ordentlichen oder vereinfachten Nachlassverfahren oder einer einvernehmlichen Schuldenbereinigung nach den Arti- keln 293–336a besteht;
c. der Schuldner glaubhaft macht, dass während des Verfahrens keine neuen ungedeckten Verbindlichkeiten entstehen werden;
d. dem Schuldner in den letzten fünfzehn Jahren keine Rest- schuldbefreiung nach Artikel 349 erteilt wurde; und
e. gegen den Schuldner wegen Handlungen oder Unterlassungen, die in den letzten fünf Jahren erfolgt sind, kein Strafverfahren wegen eines Konkurs- oder Betreibungsverbrechens oder -ver- gehens nach den Artikeln 163–171 Strafgesetzbuch3 hängig ist und er nicht wegen eines solchen Verbrechens oder Vergehens verurteilt wurde.
4Die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens kann auch während einem Konkursverfahren nach den Artikeln 190–270 beantragt werden.
Art. 338
II. Verfahren1 Vorsorgliche Anordnungen richten sich nach Artikel 170.
2Die Aussetzung des Eröffnungsentscheides wegen Einreichung eines Gesuches um Nachlassstundung richtet sich nach Artikel 173a.
3Die Weiterziehung des Entscheides des Konkursgerichtes ist nach Ar- tikel 174 möglich.