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Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 12 Seiten

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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs «%ASFF_YYYY_ID»

a. der Schuldner während der Dauer des Verfahrens seinen Aus- kunfts-, Herausgabe-, Mitwirkungs- und Berichterstattungs- pflichten nachgekommen ist;

b. die Bemühungen des Schuldners zur Erzielung von Erträgen und Einkünften nicht offensichtlich ungenügend waren;

c. der Schuldner nicht wegen Handlungen oder Unterlassungen, die bis zu fünf Jahre vor Verfahrenseröffnung erfolgt sind, we- gen eines Konkurs- oder Betreibungsverbrechens oder -verge- hens nach Artikel 163–171 Strafgesetzbuch5 verurteilt wurde und kein solches Strafverfahren gegen ihn hängig ist; und

d. während der Dauer des Verfahrens keine neuen Forderungen entstanden sind, die der Schuldner voraussichtlich aus eigenen Mitteln nicht fristgerecht begleichen kann.

4Das Gericht bezeichnet die nach Artikel 350a von der Restschuldbe- freiung ausgenommenen Forderungen des Kollokationsplans.

5Bei Versagung der Restschuldbefreiung gelten die Regeln über den Abbruch des Sanierungsverfahrens nach Artikel 344 Absatz 2.

6Die Weiterziehung des Entscheids des Konkursgerichts richtet sich nach Artikel 174 Absätze 1 und 3. Im Übrigen gelten für den Abschluss des Verfahrens und die nachträglich entdeckten Vermögenswerte die Artikel 268–269.

Art. 350

II. Wirkungen1 Die Restschuldbefreiung umfasst alle vor Eröffnung des Sanierungs- verfahrens entstandenen Forderungen, unabhängig von ihrer Eingabe.

2Sie umfasst auch die Kosten des Sanierungsverfahrens, soweit sie zum Zeitpunkt der Restschuldbefreiung nicht gedeckt sind.

3Die Forderungen, von denen der Schuldner befreit ist, sind gegenüber dem Schuldner nicht mehr durchsetzbar.

4Die Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete wie Mitschuldner, Bürgen und Gewährspflichtige des Schuldners werden durch die Rest- schuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber den Mitverpflichteten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Gläubigern.

5Die Gläubiger erhalten auf Verlangen eine Bescheinigung über den Umfang ihres Forderungsausfalls.

Art. 350a

III. Ausnahmen1 Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind:

5 SR 311.0