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Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 12 Seiten

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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 344

IV. Abbruch des1 Das Konkursamt oder ein Gläubiger kann innert 20 Tagen nach der Sanierungsver-

fahrens Auflage des Sanierungsplans beim Konkursgericht den Abbruch des

Sanierungsverfahrens beantragen.

2Das Konkursgericht verfügt den Abbruch des Sanierungsverfahrens, wenn die Voraussetzungen von Artikel 337 Absatz 3 oder Artikel 349 Absatz 3 voraussichtlich nicht erfüllt sind. Ab diesem Zeitpunkt wird das Verfahren als Konkursverfahren nach Artikel 191 fortgesetzt oder nach den Regeln von Artikel 230 eingestellt.

3Die Weiterziehung des Entscheids des Konkursgerichts richtet sich nach Artikel 174 Absätze 1 und 3.

Art. 345

V. Erste Verwer-1 Das Konkursamt führt die Verwertung der Konkursmasse und der tung und Vertei-

lung nach Artikel 339 Buchstabe a abgeschöpften Vermögenswerte nach Ar-

tikel 231 Absatz 3 Ziffer 2 durch.

2Nach Eingang des Erlöses der ganzen Konkursmasse und der nach Artikel 339 Buchstabe a abgeschöpften Vermögenswerte und nachdem der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist, stellt das Kon- kursamt eine erste Verteilungsliste auf und nimmt die Verteilung nach Artikel 264 vor.

Art. 346

E. Abschöpfung1 Nachdem der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist, über- I. Zuständigkeit; weist das Konkursamt das Verfahren dem Betreibungsamt am Wohn- Dauer

sitz des Schuldners zur weiteren Durchführung der Abschöpfung nach den Regeln der Pfändung.

2Das Betreibungsamt schöpft die in Artikel 339 Buchstabe a bezeich- neten Vermögenswerte nach den folgenden Bestimmungen ab:

a. Es vollzieht die Pfändung nach den Artikeln 89–97.

b. Es sichert die Vermögenswerte nach den Artikeln 98–104.

c. Es eröffnet das Widerspruchsverfahren nach den Artikeln 106– 109.

d. Es stellt die Pfändungsurkunde aus (Art. 112).

3Das Betreibungsamt verwertet die abgeschöpften Vermögenswerte re- gelmässig nach den Artikeln 122–143b und nimmt die Verteilung unter den Gläubigern gemäss Kollokations- und Sanierungsplan vor.

4Die Abschöpfung dauert vier Jahre ab Eröffnung des Sanierungsver- fahrens.