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Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 12 Seiten

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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs «%ASFF_YYYY_ID»

Gläubiger ausdrücklich auf die vollständige und vorgängige Befriedigung verzichten.

c. Wird der Nachlassvertrag abgelehnt, so eröffnet das Nachlass- gericht auf Antrag des Schuldners:

1. den Konkurs nach den Voraussetzungen von Artikel 191; oder

2. das Sanierungsverfahren im Konkurs für natürliche Perso- nen nach den Voraussetzungen von Artikel 337.

VII. Stundung zum Zweck der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung für Schuldner, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen

Art. 336a

1Ein Schuldner, der nicht der Konkursbetreibung unterliegt, kann beim Nachlassgericht die Durchführung einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung beantragen.

2Der Schuldner hat in seinem Gesuch seine Schulden sowie seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen.

3Erscheint eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung mit den Gläubigern nicht von vornherein als ausgeschlossen, und sind die Kos- ten des Verfahrens sichergestellt, gewährt das Nachlassgericht dem Schuldner eine Stundung von höchstens drei Monaten und ernennt ei- nen Sachwalter. Während der Stundung gilt folgendes:

a. Auf Antrag des Sachwalters kann die Stundung um bis zu drei Monate verlängert werden. Sie kann vorzeitig widerrufen wer- den, wenn eine einvernehmliche Schuldenbereinigung offen- sichtlich nicht herbeigeführt werden kann.

b. Während der Stundung kann der Schuldner nur für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge be- trieben werden. Die Fristen nach den Artikeln 88, 93 Absatz 2, 116 und 154 stehen still.

c. Der Entscheid des Nachlassgerichts wird den Gläubigern mit- geteilt; die Beschwerde gegen den Entscheid des Nachlassge- richts richtet sich nach Artikel 295c.

d. Der Sachwalter unterstützt den Schuldner beim Erstellen eines Bereinigungsvorschlages und führt mit den Gläubigern Ver- handlungen über den Bereinigungsvorschlag.

4Das Nachlassgericht kann den Sachwalter auf Antrag des Sachwalters oder eines Gläubigers beauftragen, den Schuldner bei der Erfüllung der Vereinbarung zur Schuldenbereinigung zu überwachen.