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Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 12 Seiten
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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs «%ASFF_YYYY_ID»
VI. Vereinfachtes Nachlassverfahren für Schuldner, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen
Art. 333
1. Antrag des1 Ein Schuldner, der nicht der Konkursbetreibung unterliegt, kann beim Schuldners
Nachlassgericht die Durchführung eines vereinfachten Nachlassverfah- rens beantragen.
2Der Schuldner hat seinem Gesuch Unterlagen, aus denen seine derzei- tige und künftige Vermögens-, Ertrags- und Einkommenslage ersicht- lich ist, sowie einen provisorischen Schuldenbereinigungsplan beizule- gen.
Art. 334
2. Stundung. Er-1 Besteht Aussicht auf die Bestätigung eines Nachlassvertrages, so ge- nennung eines
Sachwalters währt das Nachlassgericht dem Schuldner eine Stundung von höchstens
vier Monaten und ernennt einen Sachwalter.
2Das Nachlassgericht teilt die Bewilligung der Stundung unverzüglich dem Betreibungs- und dem Grundbuchamt mit. Die Nachlassstundung ist spätestens zwei Tage nach Bewilligung im Grundbuch anzumerken.
3Der Sachwalter erfüllt die Aufgaben nach Artikel 295 Absatz 2 und macht mit dem Schuldenruf auch die Bewilligung der Stundung öffent- lich bekannt. Das Nachlassgericht kann dem Sachwalter weitere Auf- gaben zuweisen.
4Auf Antrag des Sachwalters kann die Stundung um bis zu sechs Mo- nate verlängert werden, wenn Aussicht auf die Bestätigung eines Nach- lassvertrages besteht. Besteht offensichtlich keine Aussicht auf die Be- stätigung eines Nachlassvertrages mehr, so kann die Stundung auf Antrag des Sachwalters vorzeitig widerrufen werden. Bei Widerruf der Stundung werden Betreibungen auf dem Weg der Pfändung fortgesetzt, es sei denn, das Nachlassgericht eröffne auf Antrag des Schuldners:
a. den Konkurs nach den Voraussetzungen von Artikel 191; oder
b. das Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsverfahrens nach den Voraussetzungen von Arti- kel 337.
5Die Beschwerde gegen den Entscheid des Nachlassgerichts richtet sich nach Artikel 295c.
Art. 335
3. Wirkungen1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung der Stundung.
Vorbereitung des weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Die Fristen nach den Arti- Nachlassvertrags keln 88, 93 Absatz 2, 116 und 154 stehen still. Ausgenommen sind: