Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/14: Verordnung des Bundesrats über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 17 Seiten
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mensgruppen keinen Mehraufwand zur Folge. Der Steuerbetrag entspricht jenem un- ter der IIR, ist jedoch in der Schweiz zu entrichten. Im Verfahren können die Infor- mationen verwendet werden, welche die Unternehmensgruppe auch für die IIR benö- tigt. Es ist heute noch nicht absehbar, ob und wenn ja welche Länder eine tiefere Umsatzschwelle anwenden werden. Vor diesem Hintergrund kann auch die Anzahl betroffener Geschäftseinheiten in der Schweiz noch nicht abgeschätzt werden.
Die Verteilung der Einnahmen aus der schweizerischen Ergänzungssteuer auf die Kantone wahrt im Rahmen des Möglichen die Anreize der Kantone, weiterhin attrak- tive Steuerbelastungen vorzusehen. Wenn ein Kanton eine Steuerbelastung von unter 15 Prozent vorsieht, partizipiert er an den Einnahmen. Der vereinfachte Schlüssel bei Betriebsstätten und Liegenschaften (s. Ziff. 2) kann dazu führen, dass auch Hochsteu- erkantone einen Anteil der Einnahmen erhalten. Aus einer volkswirtschaftlichen Op- tik ist dieses Ergebnis nicht wünschenswert, lässt sich aber mit Blick auf den admi- nistrativen Aufwand nicht vermeiden.
Welcher Betrag auf die schweizerische Ergänzungssteuer von Geschäftseinheiten der öffentlichen Hand entfällt, lässt sich nicht abschätzen.
Die Umsetzung der OECD/G20-Minderbesteuerung ist mit Mehraufwand bei der ESTV verbunden. Die voraussichtlich zusätzlich benötigen personellen Ressourcen bei der ESTV werden, wie mit der Botschaft zum Bundesbeschluss angemeldet, zu einem späteren Zeitpunkt quantifiziert und anbegehrt. Das vorliegende Geschäft hat keine darüber hinaus gehenden personellen Auswirkungen.
5 Rechtliche Aspekte
Die vorliegende Verordnung stützt sich auf Artikel 197 Ziffer 15 BV. Diese wiederum bezieht sich auf Artikel 129a BV. Der Bundesrat nimmt die ihm verliehene Kompe- tenz wahr.