Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/14: Verordnung des Bundesrats über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 17 Seiten

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Diese Ausnahme von der UTPR öffnet eine Lücke in der Mindestbesteuerung, wenn die Unternehmensgruppe keiner IIR unterliegt. Da die schweizerische Ergänzungs- steuer ohne Übergangsphase sofort zur Anwendung kommt, beschränkt sich die mög- liche Lücke aus Sicht der Schweiz auf Gewinne ausländischer Geschäftseinheiten. Die Schweiz macht vom Wahlrecht Gebrauch. Sie hat ein Interesse daran, dass die Staaten die Mindestbesteuerung möglichst flächendeckend einführen. Andernfalls wäre die Schweiz mit Konkurrenzstandorten konfrontiert, die steuerlich attraktiver sind. Neben der IIR ist auch die lückenlose Einführung der UTPR ein Element, mit dem die Schweiz dazu beiträgt, dass auch andere Niedrigsteuerstandorte einen Anreiz haben, die Mindestbesteuerung einzuführen. Zudem vermeidet die Schweiz, dass Unterneh- mensgruppen, welche den grössten Teil ihrer materiellen Vermögenswerte in der Schweiz haben, für die Übergangsphase die internationale Ergänzungssteuer mit einer Sitzverlegung in ein anderes Steuerhoheitsgebiet umgehen, das die Mindestbesteue- rungsregeln nicht einführt.

Art. 7

Für die Berechnung der internationalen Ergänzungssteuer sind die einschlägigen Mus- tervorschriften direkt anzuwenden.

Art. 8

Artikel 8 regelt die Zurechnung der schweizerischen Ergänzungssteuer (Abs. 1) und der UTPR (Abs. 2) zu den Geschäftseinheiten in der Schweiz. Diese Zurechnung be- stimmt, welche Geschäftseinheit welchen Anteil an der Ergänzungssteuer zu tragen hat. Soweit eine Geschäftseinheit eine nicht ihr zugerechnete Ergänzungssteuer über- nimmt, muss diejenige Geschäftseinheit, der die Steuer zugerechnet wird, diese er- statten. Wird auf eine solche Erstattung verzichtet, kann bei der entlasteten Geschäfts- einheit eine geldwerte Leistung oder eine verdeckte Kapitaleinlage vorliegen. Die Zurechnung zu den Geschäftseinheiten bildet die Basis für die Verteilung der Rohein- nahmen aus der Ergänzungssteuer an die Kantone (Art. 9).

Die IIR wird gemäss Artikel 2.1.1 der Mustervorschriften grundsätzlich der obersten Gruppengesellschaft in der Schweiz zugerechnet. Dies kann die oberste Muttergesell- schaft oder eine Zwischengesellschaften der Unternehmensgruppe sein.

Die Zurechnung ergibt sich aus Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 2 Buchstabe i und j BV. Vorliegend wird sie betreffend schweizerische Ergänzungssteuer und UTPR präzi- siert.