Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/14: Verordnung des Bundesrats über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 17 Seiten
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Art. 5
Artikel 5 stützt sich auf Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 1 BV. Demnach wird die schwei- zerische Ergänzungssteuer analog zu den Bestimmungen der Mustervorschriften be- rechnet. Damit ist sichergestellt, dass die Mindestbesteuerung in der Schweiz erreicht wird.
Die Formel zur Berechnung der Ergänzungssteuer in den Mustervorschriften (Art. 5.2.3) sieht einen Abzug der nationalen Ergänzungssteuer im jeweiligen Steuerho- heitsgebiet vor. Lediglich die Differenz muss dann als IIR oder UTPR abgeliefert werden. Da die schweizerische Ergänzungssteuer die nationale Ergänzungssteuer in dieser Formel darstellt, darf sie in der Berechnung nicht abgezogen werden. Diese Präzisierung der Modellvorschriften gilt auch für alle übrigen Bestimmungen, die auf Artikel 5.2.3 verweisen.
Soweit die Mustervorschriften keine Ergänzungssteuer vorsehen, beträgt auch die schweizerische Ergänzungssteuer null. Dies ist bspw. aufgrund der de minimis exclu- sion gemäss Artikel 5.5 der Mustervorschriften der Fall. Allerdings wird die schwei- zerische Ergänzungssteuer mit Blick auf die internationale Akzeptanz des schweize- rischen Regelwerks nicht von einer möglichen Ergänzungssteuer im Ausland abhängig gemacht.
Art. 6
Abs. 1
Die internationale Ergänzungssteuer in Form einer IIR oder UTPR wird auf den Ge- winnen von Geschäftseinheiten, die nicht der Schweiz steuerlich zugehörig sind, be- messen. In diesem Fall muss die Umsatzschwelle von 750 Millionen Euro nach den Mustervorschriften respektiert werden.
Abs. 2
Absatz 2 regelt die beiden Konstellationen, in denen gemäss den Mustervorschriften eine IIR in der Schweiz angewendet wird. Der Fall in Buchstabe b betrifft sogenannte Zwischengesellschaften.
Abs. 3
Absatz 3 hält fest, unter welchen Voraussetzungen in der Schweiz eine UTPR ange- wendet wird.
Artikel 9.3 der Mustervorschriften nimmt Unternehmensgruppen unter bestimmten Voraussetzungen während einer Übergangsphase von maximal 5 Jahren von der An- wendung der UTPR aus. Der Schweiz steht dabei ein Wahlrecht zu, die UTPR den- noch für anwendbar zu erklären.