Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/14: Verordnung des Bundesrats über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 17 Seiten

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Die Verteilung der Roheinnahmen aus der Ergänzungssteuer für die Unternehmens- gruppe sieht wie folgt aus:

Art. 10 (Änderung der Verordnung über die Anrechnung ausländischer

Quellensteuern11)

Die schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sehen für Dividenden, Zinsen und Lizenzeinkünfte eine Steueranrechnung vor. Unter einem DBA nicht rück- forderbare ausländische Quellensteuern werden an die schweizerischen Einkommens- und Gewinnsteuern angerechnet. Die Anrechnung ist grundsätzlich möglich bis zum Betrag der Schweizer Steuern, welcher auf den entsprechenden Erträgen erhoben wird.

Der neu in Artikel 8 Absatz 2 eingefügte Satz sieht vor, dass Ergänzungssteuern bei der Berechnung dieses Maximalbetrags für die Anrechnung ausländischer Quellen- steuern nicht berücksichtigt werden. Bei der schweizerischen Ergänzungssteuer er- folgt dies im Interesse der internationalen Akzeptanz des schweizerischen Regel- werks. Die internationalen Ergänzungssteuern werden auf den Gewinnen von ausländischen Geschäftseinheiten bemessen. Mithin wird diese nicht auf den fragli- chen Erträgen erhoben, für welche die Steueranrechnung erfolgt.

4 Auswirkungen

Die Auswirkungen betr. Verordnung wurden bereits im Rahmen der Übergangsbe- stimmung dargestellt. Entsprechend kann auf Ziffer 6 der Botschaft zum Bundesbe- schluss verwiesen werden.

Die Anwendung der schweizerischen Ergänzungssteuer auf Geschäftseinheiten von Unternehmensgruppen, welche im Land der obersten Muttergesellschaft bereits mit einer tieferen Umsatzgrenze einer IIR unterliegen, hat für die betreffenden Unterneh-

11 SR 672.201