Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/14: Verordnung des Bundesrats über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 17 Seiten
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2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Die beantragte Neuregelung
Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 1 BV verleiht dem Bundesrat die Kompetenz, die in Artikel 129a BV angesprochene Mindestbesteuerung vorübergehend auf dem Verord- nungsweg einzuführen. Mit der vorliegenden Verordnung macht der Bundesrat von dieser Kompetenz Gebrauch. Das Grundkonzept der Mindestbesteuerung kann der Botschaft zum Bundesbeschluss (Ziff. 5.2.1) entnommen werden. Detaillierte Erläu- terungen zu diesen Mustervorschriften sind im Kommentar der OECD/G20 enthal- ten9; hinzu kommen Illustrationsbeispiele10.
Die bereits in Artikel 197 Ziffer 15 BV abschliessend geregelten Fragen werden im Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht wiederholt (bspw. keine Abzugsfähigkeit der Ergänzungssteuer gem. Bst. k, die Ermittlung der massgebenden Steuern, der mas- sgebenden Gewinne und des effektiven Steuersatzes).
Schwerpunkte der Verordnung sind die Anwendbarkeit der Mustervorschriften und die föderale Umsetzung in der Schweiz (namentlich die Zurechnung der Ergänzungs- steuer zu den Geschäftseinheiten).
• Anwendbarkeit der Mustervorschriften: Die Mustervorschriften, die das Inclu-
sive Framework am 14. Dezember 2021 genehmigt hat und die am 20. Dezember 2021 veröffentlicht wurden, werden mittels eines Verweises für anwendbar er- klärt. Damit ist die internationale Kompatibilität bestmöglich sichergestellt.
• Zurechnung zu den Geschäftseinheiten und Verteilung des Kantonsanteils:
Die Einnahmen aus der Ergänzungssteuer fliessen zu 75 Prozent den Kantonen zu. Diese berücksichtigen die Gemeinden angemessen. An der schweizerischen Ergänzungssteuer partizipieren diejenigen Kantone, in denen Geschäftseinheiten die Unterbesteuerung mitverursacht haben. Kantone, in denen die Geschäftsein- heiten bereits über der Mindestbesteuerung liegen, bleiben grundsätzlich unbe- rücksichtigt. Die Aufteilung des Kantonsanteils erfolgt proportional nach Mass- gabe der Unterbesteuerung.
Basis dafür bildet der für den konsolidierten Abschluss erstellte Einzelabschluss der Geschäftseinheiten nach Massgabe der OECD/G20-Vorgaben. Bei ausser- kantonalen Geschäftsbetrieben, Betriebsstätten und Liegenschaften richtet sich die Verteilung der Einnahmen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung. Diese Vereinfachung ist nötig, weil Steuerobjekte inländischer Geschäftseinheiten keinen Einzelab- schluss erstellen müssen. Da sie auch gemäss OECD/G20 nicht als Geschäfts- einheiten gelten, müssen sie auch diesbezüglich keinen Einzelabschluss erstel- len. Aus der Zuhilfenahme des vereinfachten Schlüssels ergibt sich im Interesse der betroffenen Unternehmensgruppen eine Vereinfachung. Es ist aber möglich, dass damit im Einzelfall auch Kantone an den Einnahmen partizipieren, deren
9 https://www.oecd.org/tax/beps/tax-challenges-arising-from-the-digitalisation-of-the-economy-global-anti-base-erosion-model-rules-pillar-two-commentary.pdf
10 https://www.oecd.org/tax/beps/tax-challenges-arising-from-the-digitalisation-of-the-economy-global-anti-erosion-model-rules-pillar-two-examples.pdf