Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/14: Verordnung des Bundesrats über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 17 Seiten

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diesen Stellen mit «Switzerland» bzw. «Schweiz» zu vervollständigen. So kommt zum Beispiel die IIR zur Anwendung, wenn die oberste Muttergesellschaft einer Un- ternehmensgruppe in der Schweiz ansässig ist (Art. 2.1.1 der Mustervorschriften).

Art. 3

Der Begriff "Geschäftseinheit" wird im schweizerischen Steuerrecht heute nicht ver- wendet. Deshalb soll mit einer Legaldefinition klargestellt werden, dass es um die Constituent Entities im Sinne der Mustervorschriften geht.

Art. 4

Abs. 1

Absatz 1 bestimmt, ab welchem Umsatz eine Unternehmensgruppe in den Anwen- dungsbereich der Mindestbesteuerung fällt. Entscheidend ist, ob die oberste Mutter- gesellschaft gemäss ihrer konsolidierten Jahresrechnung einen jährlichen Umsatz von 750 Millionen Euro erreicht.

Abs. 2

Die Ansässigkeitsstaaten der obersten Muttergesellschaften können für ihre Unterneh- mensgruppen die Mindestbesteuerung bereits ab einer tieferen Umsatzschwelle für anwendbar erklären als die 750 Millionen Euro, welche die Mustervorschriften vor- sehen. Technisch wird die IIR in diesem Fall ab der tieferen Umsatzgrenze für die ganze Unternehmensgruppe, also auch für Schweizer Geschäftseinheiten dieser Grup- pen, anwendbar erklärt.

Eine solche tiefere Umsatzgrenze soll die Schweiz auch bei der schweizerischen Er- gänzungssteuer für inländische Geschäftseinheiten dieser Unternehmensgruppe an- wenden. In Übereinstimmung mit den grundsätzlichen Überlegungen zur Einführung der Mindestbesteuerung können auch hier die zusätzlichen Steuereinnahmen der Schweiz zufliessen und die hier ansässigen Unternehmen vor zusätzlichen Steuerver- fahren im Ausland geschützt werden.

Es handelt sich um einen Anwendungsfall von Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 4 BV.

Abs. 3

Der Klarheit halber soll festgehalten werden, dass die schweizerische Ergänzungs- steuer nicht davon abhängt, in welchem Land die oberste Muttergesellschaft der Un- ternehmensgruppe steuerlich zugehörig ist. Dies bedeutet auch, dass die schweizeri- sche Ergänzungssteuer unabhängig davon erhoben wird, ob dieses Land die Mindestbesteuerung einführt.