Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/14: Verordnung des Bundesrats über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 17 Seiten

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Bei der Ergänzungssteuer handelt es sich um eine direkte Bundessteuer. Sie wird von den Kantonen vollzogen. Mit dieser föderalistisch geprägten Umsetzung besteht wei- terhin ein Anreiz für die Kantone, wettbewerbsfähige Steuerbelastungen anzubieten. Gleichzeitig werden die zusätzlichen Steuereinnahmen der Kantone im Nationalen Finanzausgleich (NFA) berücksichtigt.

Die finanziellen Auswirkungen der Reform7 lassen sich nicht zuverlässig schätzen. Die Datenlage ist fragil und bestimmte Reformelemente lassen sich nicht quantifizie- ren. Die Schätzungen ergeben für Bund und Kantone kurzfristig jährliche Mehrein- nahmen von insgesamt rund 1–2,5 Milliarden Franken aus der Ergänzungssteuer bei Unterschreitung der Mindestbesteuerung in der Schweiz. Davon entfallen 25 Prozent, d.h. 250 bis 650 Millionen Franken auf den Bund und 75 Prozent, d.h. rund 800 Mil- lionen bis knapp 2 Milliarden Franken auf die Kantone. Für den Bund ist die Reform haushaltsneutral, da die Mehreinnahmen aus der Ergänzungssteuer abzüglich Mehr- ausgaben für den Finanz- und Lastenausgleich in eine Spezialfinanzierung für zusätz- liche Standortmassnahmen fliessen sollen. Bezüglich des Einnahmenpotenzials bei einer Unterschreitung der Mindestbesteuerung im Ausland ist davon auszugehen, dass andere Staaten mehrheitlich die Mindeststeuer auf ihrem Territorium sicherstellen werden. Dies begrenzt das Aufkommenspotenzial massiv. In Einzelfällen sind signi- fikante Einnahmen möglich.

Die Vorlage führt zu einer Schmälerung der steuerlichen Standortattraktivität der Schweiz. Die sich daraus ergebenden Anpassungsreaktionen der Unternehmen wirken sich auf die Einnahmen aus nahezu allen Steuern und auf die Einnahmen aus Sozial- versicherungsbeiträgen negativ aus. Gesamtstaatlich sind auch nach den Verhal- tensanpassungen der Unternehmen Mehreinnahmen wahrscheinlich.

Der Bund erhält gemäss Übergangsbestimmung 25 Prozent der Mehreinnahmen. Er hat seinen Anteil aus dem Rohertrag der Ergänzungssteuer, nach Abzug seiner Mehr- ausgaben für den Finanz- und Lastenausgleich, für die verstärkte Förderung der Standortattraktivität der Schweiz zu verwenden (Art. 197 Ziff. 15 Abs. 8 Übergangs- bestimmungen zu Art. 129a Bundesverfassung). Welche Standortmassnahmen mit den Bundesmitteln finanziert werden sollen, steht derzeit noch nicht fest. Der Bund hat bisher, insbesondere mit den Kantonen, mögliche Stossrichtungen für Bundesmassnahmen diskutiert. Die Gespräche stehen jedoch noch am Anfang.8 Der Bundes- rat wird zu gegebener Zeit den rechtlichen Rahmen für die Verwendung der Mittel inhaltlich und zeitlich konkretisieren.

7 S. Botschaft zum Bundesbeschluss, Ziff. 6 auch zum folgenden Absatz.

8 S. Botschaft zum Bundesbeschluss, Ziff. 4.2.