Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/14: Verordnung des Bundesrats über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 17 Seiten
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Art. 9
Artikel 9 regelt die Verteilung der Roheinnahmen aus der Ergänzungssteuer an die drei Staatsebenen. Bei der IIR steht der Kantonsanteil vollständig dem Kanton zu, in dem die oberste Geschäftseinheit ansässig ist. Absatz 1 regelt die Verteilung bei staats- nahen Betrieben, Absatz 2 sodann die Aufteilung der schweizerischen Ergänzungs- steuern und der UTPR bei allen anderen Geschäftseinheiten und Steuerobjekten.
Dies ergibt sich bereits aus Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 2 Buchstabe i und j BV.
Abs. 1
Absatz 1 regelt die Verteilung der Roheinnahmen aus der Ergänzungssteuer gewinn- steuerbefreiter Geschäftseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden. Im Regelfall dürften solche Institutionen nicht unter die Mindestbesteuerung fallen (Art. 1.5.1 i.V.m. Art. 10.1 der Mustervorschriften). Dies ist einerseits dann der Fall, wenn sie über keine physische Präsenz im Ausland verfügen. Andererseits ist dies grundsätz- lich der Fall, wenn sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen und keine kommerziellen Aktivitäten ausgeübt werden. Greift die Ausnahme der OECD/G20 nicht, muss die Institution eine Ergänzungssteuer entrichten, wenn sie die Umsatzschwelle erreicht und die Mindestbesteuerung unterschreitet, auch wenn sie oder die Tätigkeiten unter Umständen nach Artikel 56 DBG steuerbefreit sind. Der Rohertrag bezüglich dieser Geschäftseinheiten soll vollständig der jeweiligen Staatsebene zukommen. Absatz 1 setzt Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 6 letzter Satz BV mit einer Präzisierung um.
Abs. 2
Die Zurechnung der Ergänzungssteuer zu den Geschäftseinheiten ist für die Vertei- lung des Kantonsanteils die Grundlage. Dieser steht den jeweiligen Kantonen zu, in denen die Geschäftseinheiten ansässig sind, denen die schweizerische Ergänzungs- steuer zugerechnet wird. Dasselbe gilt bei Geschäftsbetrieben, Betriebsstätten und Liegenschaften inländischer Geschäftseinheiten.
Absatz 2 folgt der Vorgabe von Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 6 erster Satz BV.