Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/14: Verordnung des Bundesrats über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 17 Seiten
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Abs. 2
Die steuerliche Zugehörigkeit wird anhand der Kriterien der direkten Bundessteuer beurteilt.
Art. 2
Abs. 1
Die Mustervorschriften der OECD/G20 sind in vielen Bereichen (bspw. bezüglich der Bemessungsgrundlage) sehr detailliert und konkret verfasst. Entsprechend wenig Ent- scheidungsspielraum verbleibt in diesen Bereichen, wenn das schweizerische Regel- werk international kompatibel sein soll. Absatz 1 macht von der Kompetenz gemäss Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 4 zweiter Satz BV Gebrauch, die Mustervorschriften als anwendbar zu erklären. Es handelt sich um einen statischen Verweis. Die Mustervor- schriften sind nur anwendbar, soweit sie mit den Vorschriften der Verordnung und mit andern bundesgesetzlichen Vorschriften kompatibel sind. Damit kann für die ab- sehbare Zukunft eine sachgerechte Regelung getroffen und die Einhaltung des Lega- litätsprinzips sichergestellt werden. Der Bundesrat wird eine spätere Neufassung der Mustervorschriften auf ihre Rechtskonformität hin überprüfen und die Verordnung gegebenenfalls anpassen. Ein dynamischer Verweis wäre verfassungsrechtlich prob- lematisch und ist in der Übergangsbestimmung der BV nicht vorgesehen.
Mit dem direkten statischen Verweis werden die Mustervorschriften in das nationale Recht überführt. Soweit die Mustervorschriften die internationale Ergänzungssteuer betreffen, sind sie direkt als solche anzuwenden. Soweit sie die schweizerische Er- gänzungssteuer betreffen, sind sie "sinngemäss" anzuwenden, weil die Mustervor- schriften nur die Erhebung der internationalen Ergänzungssteuer regeln (vgl. dazu z.B. den Wortlaut von Art. 5).
Die offiziellen Übersetzungen der OECD/G20 in einer der Landesprachen der Schweiz und in englischer Sprache sind gleichwertig (derzeit sind die Mustervor- schriften lediglich in Englisch verfügbar).
Abs. 2
Um die internationale Akzeptanz der Rechtsanwendung sicherzustellen, sind die Mus- tervorschriften insbesondere nach Massgabe des Kommentars und der zugehörigen Regelwerke (bspw. Implementation Framework) auszulegen. Dies ist vor allem mit Blick auf die schweizerische Ergänzungssteuer von Bedeutung, bei der die Verord- nung sinngemäss auf die Mustervorschriften verweist. Soweit der Kommentar oder die Regelwerke aktualisiert werden, ist mittels Auslegung zu prüfen, welche Version massgebend sein soll.
Abs. 3
Die Mustervorschriften enthalten an 35 Stellen den Hinweis «insert name of imple- menting jurisdiction». Für die Umsetzung in der Schweiz sind Mustervorschriften an