Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/14: Verordnung des Bundesrats über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 17 Seiten
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Geschäftsbetriebe, Betriebsstätte oder Liegenschaften über der Mindestbesteue- rung liegen. Zudem sind unterschiedliche Ergebnisse möglich, je nachdem ob im Kanton eine selbständige juristische Person besteht oder nicht.
Einige Regelungen können erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden: Bis Ende 2022 soll das sog. Implementation Framework auf Stufe OECD/G20 ausgear- beitet werden, das die Koordination der Mindestbesteuerungsregeln zwischen den in- volvierten Staaten erleichtern soll. Somit werden mindestens bis Ende 2022 einige Punkte der Umsetzung noch offenbleiben, die gerade für die verfahrensrechtlichen Fragen von Bedeutung sind. Dazu kommt, dass zur Frage, welche Kantone, denen mit der Ergänzungssteuer belastete Geschäftseinheiten steuerlich zugehörig sind, die Er- gänzungssteuer schliesslich veranlagen, noch Diskussionen laufen. Diese Teile der Verordnung werden daher zu einem späteren Zeitpunkt erarbeitet und in die Vernehm- lassung geschickt. Hierzu gehören insbesondere Vorschriften darüber, welche Ge- schäftseinheiten welche Anteile der Ergänzungssteuer schliesslich entrichten müssen, sowie Vorschriften über das Verfahren, die Aufsicht der Eidgenössischen Steuerver- waltung (ESTV), die Rechtsmittel und das Strafrecht.
2.2 Inkrafttreten
Der Bundesrat geht von einem Inkrafttreten per 1. Januar 2024 aus. Sollte sich die Umsetzung in anderen Ländern jedoch verzögern, wird der Bundesrat die Inkraftset- zung der Verordnung erneut prüfen. Entsprechend wird das Datum des Inkrafttretens im Verordnungsentwurf noch offengelassen.
Das EFD wird die zuständigen Kommissionen beider Räte vor der Antragstellung an den Bundesrat konsultieren.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 1
Abs. 1
Artikel 1 regelt den Geltungsbereich der Verordnung (IIR, UTPR, schweizerische Er- gänzungssteuer). Bei einer Unterbesteuerung in einem anderen Steuerhoheitsgebiet kommt die internationale Ergänzungssteuer (Bst. b) zum Tragen, bei einer Unterbe- steuerung in der Schweiz die schweizerische Ergänzungssteuer (Bst. a). Artikel 1 stützt sich auf Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 1 BV. Die Steuer bemisst sich auf den Gewinnen der Geschäftseinheiten. Für die Bestimmung der Gewinne sind die Mus- tervorschriften massgebend. Insbesondere wird der Ergänzungssteuersatz auf den Übergewinn angewendet.