Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/14: Verordnung des Bundesrats über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 17 Seiten
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Schritt 2: Zurechnung
Die Zurechnung zu den Geschäftseinheiten wird in Absatz 1 geregelt, der Spezialfall der Zurechnung zu einer Betriebsstätte in Absatz 3. Die Verteilung der Roheinnahmen auf die Kantone ist in Artikel 9 geregelt.
Abs. 1
Verfügt eine Unternehmensgruppe über mehrere Geschäftseinheiten, wird die schwei- zerische Ergänzungssteuer den inländischen Geschäftseinheiten im Verhältnis des Ausmasses zugerechnet, in dem sie die Unterbesteuerung mitverursacht haben. Ge- schäftseinheiten, die über der Mindestbesteuerung liegen, wird kein Anteil zugerech- net. Die Verteilung an die Geschäftseinheiten erfolgt proportional nach Massgabe der Unterbesteuerung. Basis dafür bildet der für den konsolidierten Abschluss erstellte Einzelabschluss der Geschäftseinheiten nach Massgabe der OECD/G20-Vorgaben (ohne länderweises Blending). Bei der Berechnung wird auch der Prozentsatz auf den materiellen Vermögenswerten und den Lohnkosten (sog. carve-out resp. Substanzab- zug) entsprechend den Mustervorschriften berücksichtigt. Damit erhalten Geschäfts- einheiten mit einem tieferen Substanzabzug trotz höherem kantonalen Besteuerungs- niveau potenziell einen höheren Anteil an der schweizerischen Ergänzungssteuer.
Die Zurechnung der schweizerischen Ergänzungssteuer sieht wie folgt aus:
Grundlage für die Zurechnung zu den Geschäftseinheiten bilden die Einzelabschlüsse der Geschäftseinheiten, die die Mindestbesteuerung nicht erreichen. Daraus ergibt sich eine «rechnerische Ergänzungssteuer pro GE» für die Zurechnung der schweize- rischen Ergänzungssteuer. Wird dieses Verhältnis auf den Betrag der schweizerischen Ergänzungssteuer angewendet, so ergibt sich daraus der den Geschäftseinheiten zu- gerechnete Anteil an der schweizerischen Ergänzungssteuer.
Betriebsstätten ausländischer Geschäftseinheiten gelten als Geschäftseinheit; die Zu- rechnung erfolgt daher nach den soeben dargelegten Regeln.