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Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 13 Seiten
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2Die Jahresrechnung setzt sich zusammen aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang.
3Der Lagebericht enthält insbesondere Informationen zum Risikomanagement, zur Personalentwicklung und zu den Interessenbindungen der Mitglieder des Verwaltungsrates.
Art. 28 Rechnungslegung
1Die Rechnungslegung der MDA stellt die Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar.
2Sie folgt den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung, insbesondere der Wesentlichkeit, der Vollständigkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung.
3Sie richtet sich nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung.
4Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind im Anhang zur Bilanz offenzulegen.
5Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge der einzelnen über Abgeltungen, Gebühren und Drittmittel finanzierten Tätigkeiten ausgewiesen werden.
6Der Bundesrat kann für die MDA Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen. Er kann ihr namentlich Abweichungen von anerkannten Standards zur Rechnungslegung oder Ergänzungen vorschreiben.
Art. 29 Revisionsstelle
1Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle. Er kann sie abberufen.
2Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Bestimmungen des Aktienrechts über die ordentliche Revision sinngemäss anzuwenden (Art. 727 ff. OR11).
3Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung. Sie prüft ausserdem, ob die Angaben im Lagebericht zur Durchführung eines der MDA angemessenen Risikomanagements und zur Personalentwicklung den Tatsachen entsprechen.
4Sie erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung umfassend Bericht.
5Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.
Art. 30 Tresorerie
1Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel der MDA.
2Sie gewährt der MDA zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen der Aufgabenerfüllung Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.
11 SR 220