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Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 13 Seiten

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740.xx

Art. 19 Verantwortlichkeit

1Die MDA haftet unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 19586.

2Sie ist nicht verantwortlich für die Art und Weise der Verwendung der Mobilitätsdaten und Dienste, die von ihr bereitgestellt werden.

3Ihre Haftung für jegliche Schäden durch die Nutzung der von ihr bereitgestellten Mobilitätsdaten und Dienste ist ausgeschlossen.

4Sie übernimmt keine Gewährleistung für die Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit, Verfügbarkeit und Genauigkeit der durch die Datenlieferantinnen und -lieferanten gelieferten Mobilitätsdaten.

4. Abschnitt: Mobilitätsdatenanstalt: Organisation

Art. 20 Organe

Die Organe der MDA sind:

a. der Verwaltungsrat;

b. die Geschäftsleitung;

c. die Revisionsstelle.

Art. 21 Verwaltungsrat: Zusammensetzung, Wahl und Organisation

1Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan der MDA. Er besteht aus maximal neun fachkundigen Mitgliedern.

2Der Bundesrat legt das Anforderungsprofil für die Mitglieder des Verwaltungsrats fest. Er stellt sicher, dass die verschiedenen Mobilitätsformen durch die Mitglieder des Verwaltungsrats angemessen vertreten sind.

3Er wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten. Er wählt die Mitglieder für eine Amtsdauer von längstens vier Jahren und kann sie höchstens zweimal wiederwählen. Er kann sie aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.

4Er legt die Honorare und die weiteren Vertragsbedingungen der Mitglieder des Verwaltungsrats fest. Das Vertragsverhältnis zwischen ihnen und der MDA untersteht dem öffentlichen Recht. Ergänzend sind die Bestimmungen des Obligationenrechts7 (OR) sinngemäss anwendbar.

5Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen weder eine wirtschaftliche oder andere Tätigkeit ausüben noch ein Amt bekleiden, die geeignet sind, ihre Unabhängigkeit zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl in den Verwaltungsrat müssen gegenüber dem Bundesrat ihre Interessenbindungen offenlegen.

6 SR 170.32

7 SR 220