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Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 13 Seiten

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Art. 9 Betrieb der MODI

1Die MODI wird nach den folgenden Grundsätzen betrieben:

a. alle Datenlieferantinnen und -lieferanten können ihre Daten in die MODI einliefern, sofern sie die Vorgaben nach den Artikeln 5–8 erfüllen;

b. alle Nutzerinnen und Nutzer werden gleichbehandelt;

c. die Daten und Dienste erfüllen bestimmte Qualitätsanforderungen;

d. die langfristige und nachvollziehbare Verfügbarkeit der Systeme sowie die Aktualität der Daten und Dienste sind gewährleistet;

e. die geschäftsrelevanten Vorgänge des Betriebs der MODI sind jederzeit nachvollziehbar und einsehbar;

f. die Systemarchitektur der MODI entspricht den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer sowie den anerkannten Regeln der Technik;

g. die Datensicherheit ist gewährleistet.

2Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Qualität und Sicherheit der Daten und Dienste fest.

Art. 10 Bundesbeiträge für Nutzerinnen und Nutzer

1Der Bund kann private Nutzerinnen und Nutzer während zwei Jahren nach Inbetriebnahme der MODI finanziell bei der Anbindung ihrer Systeme an die NADIM unterstützen.

2Er kann diesen Nutzerinnen und Nutzern A-Fonds-perdu-Beiträge im Umfang von maximal 40 Prozent ihrer Kosten dieser Anbindung gewähren. Er berücksichtigt bei der Festlegung der Beiträge die finanzielle Leistungsfähigkeit der Nutzerinnen und Nutzer sowie den Nutzen ihrer Daten.

3Der Bundesrat regelt das Verfahren der Beitragsgewährung.

Art. 11 Evaluation

1Der Bundesrat überprüft erstmals nach acht Betriebsjahren und anschliessend periodisch die Zweckmässigkeit, die Umsetzung, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der MODI.

2Er erstattet dem Parlament Bericht und beantragt die notwendigen Massnahmen.

3. Abschnitt: Mobilitätsdatenanstalt: Rechtsform und Zuständigkeiten

Art. 12 Rechtsform und Handelsregistereintrag

1Die MDA ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.