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Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 13 Seiten
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740.xx
Art. 6 Kerndaten der NADIM
1Die Datenlieferantinnen und -lieferanten müssen einen minimalen Bestand jener Mobilitätsdaten liefern, die für das Funktionieren der NADIM erforderlich sind (Kerndaten).
2Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen für die Lieferung der Kerndaten fest.
3Die Kerndaten werden als Open Data mittels der NADIM zugänglich gemacht.
4Der Bundesrat kann bei Kerndaten, die nur mit einem zusätzlichen Aufwand zugänglich gemacht werden können, als Entgelt für deren Bezug mittels der NADIM die Lieferung von Mobilitätsdaten vorschreiben.
Art. 7 Weitere Daten der NADIM
Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen für weitere Mobilitätsdaten fest, die mittels der NADIM genutzt werden.
Art. 8 Verkehrsnetz CH
1Das Verkehrsnetz CH ist ein räumliches Referenzsystem für die Abbildung, den Austausch und die Verknüpfung von Mobilitätsdaten. Es umfasst die Geodaten über die Verkehrsinfrastruktur der Schweiz sowie die IT-Systeme, die dazu dienen, diese Geodaten standardisiert insbesondere mittels der NADIM zu nutzen.
2Es umfasst die Geodaten:
a. der öffentlichen Hand zu den Verkehrswegen;
b. privater Eigentümerinnen und Eigentümer von Verkehrswegen;
c. weiterer Datenlieferantinnen und -lieferanten.
3Die Kantone und Gemeinden stellen dem Bund die aktuellen Geobasisdaten zu ihren Verkehrswegen gemäss dem Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 20074 zur Verfügung.
4Das Verkehrsnetz CH wird durch den Bund finanziert.
5Der Bundesrat regelt:
a. den Betrieb, die Weiterentwicklung und die Nutzung des Verkehrsnetzes CH, insbesondere die Verantwortlichkeiten und die Datenhoheit;
b. die Aufgaben und Funktionen des Verkehrsnetzes CH bei der Integration und Bereitstellung von Geodaten und Diensten.
6Er legt die Rahmenbedingungen fest für:
a. den minimalen Bestand an Geodaten, die für den Betrieb des Verkehrsnetzes CH erforderlich sind;
b. die Anforderungen an die zu liefernden Geodaten.