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Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 13 Seiten
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740.xx
n. Er verabschiedet das Budget und beantragt dem Bundesrat die Abgeltungen des Bundes nach Artikel 35.
o. Er erstellt und verabschiedet für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; er unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem Bundesrat zur Genehmigung; gleichzeitig stellt er dem Bundesrat Antrag auf Entlastung und auf die Verwendung eines allfälligen Gewinns; er veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung.
Art. 23 Geschäftsleitung: Zusammensetzung
Die Geschäftsleitung setzt sich aus der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer und weiteren Mitgliedern zusammen.
Art. 24 Geschäftsleitung: Aufgaben
Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie ist für die Geschäftsführung verantwortlich und erstattet dem Verwaltungsrat regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug, Bericht.
b. Sie bereitet die Grundlagen für die Entscheide des Verwaltungsrats vor.
c. Sie erlässt die Verfügungen nach Massgabe des Organisationsreglements des Verwaltungsrates.
d. Sie vertritt die MDA nach aussen.
e. Sie entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse des Personals der MDA.
f. Sie erfüllt alle Aufgaben, die dieses Gesetz nicht einem anderen Organ zuweist.
Art. 25 Anstellungsverhältnisse
1Die Geschäftsleitung und das übrige Personal unterstehen dem BPG9.
2Die MDA ist Arbeitgeberin nach Artikel 3 Absatz 2 BPG.
Art. 26 Pensionskasse
1Die Geschäftsleitung und das übrige Personal sind bei der PUBLICA nach den Artikeln 32a–32m BPG10 versichert.
2Die MDA ist Arbeitgeberin nach Artikel 32b Absatz 2 BPG.
Art. 27 Geschäftsbericht
1Der Geschäftsbericht enthält die Jahresrechnung und den Lagebericht.