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Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 13 Seiten
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740.xx
2Verfügungen der MDA unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 40 Gründung der MDA und Übergang von Rechten und Pflichten an die
MDA
1Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem die MDA eigene Rechtspersönlichkeit erlangt.
2Er bezeichnet die Rechte, Pflichten und Werte, die auf die MDA übergehen, und genehmigt das entsprechende Inventar. Er legt den Eintritt der Rechtswirkungen fest und genehmigt die Eröffnungsbilanz.
3Er trifft alle weiteren notwendigen Vorkehren für den Übergang von Rechten und Pflichten auf die MDA, erlässt die entsprechenden Bestimmungen und fasst die entsprechenden Beschlüsse.
4Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister und in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Gründung der MDA sind steuer- und gebührenfrei.
5Die EFV kann für den Aufbau der MDA Darlehen nach Artikel 30 Absatz 2 gewähren.
6Auf die Gründung der MDA sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200312 nicht anwendbar.
Art. 41 Übertragung von Aufgaben auf die MDA
1Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt und die Modalitäten der Übertragung der Aufgaben für multimodale Zwecke im Rahmen der Systemführerschaft Kundeninformation von der SBB AG auf die MDA.
2Er trifft alle notwendigen Vorkehren für die Übertragung von Aufgaben, erlässt die entsprechenden Bestimmungen und fasst die entsprechenden Beschlüsse.
Art. 42 Referendum und Inkrafttreten
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.