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Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 13 Seiten

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740.xx

2Sie ist in ihrer Organisation und Betriebsführung selbstständig und führt eine eigene Rechnung. Sie wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.

3Sie wird im Handelsregister eingetragen.

4Sie ist unabhängig und arbeitet nicht gewinnorientiert.

5Sie hat ihren Sitz in Bern. Der Bundesrat legt die Bezeichnung fest.

Art. 13 Aufgaben

1Die MDA ist zuständig für den Aufbau, den Betrieb und die Weiterentwicklung der NADIM.

2Sie hat folgende Aufgaben:

a. Sie beteiligt die betroffenen Akteure regelmässig bedürfnisorientiert an Aufbau, Betrieb und Weiterentwicklung der NADIM und übernimmt eine aktive Rolle bei deren Koordination.

b. Sie legt unter Einbezug der betroffenen Akteure und unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklungen zur Sicherstellung der Interoperabilität die Anforderungen fest an die Mobilitätsdaten und Dienste. Diese Anforderungen betreffen insbesondere die zu verwendenden Standards zu Datenmodellen, Identifikatoren, Schnittstellen, zur Qualität und zum Einlieferungsprozess sowie an die Anonymisierung, Nachführung und Dokumentation dieser Daten, Dienste oder Schnittstellen. Sie überprüft die Einhaltung der Anforderungen.

c. Sie legt unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesrates unter Einbezug der betroffenen Akteure die Kerndaten nach Artikel 6 fest.

d. Sie integriert die Mobilitätsdaten und stellt diese sowie die Dienste bereit.

e. Sie bietet den Nutzerinnen und Nutzern technische und fachliche Unterstützung.

Art. 14 Weitere Tätigkeiten

Der Bundesrat kann der MDA gegen Abgeltung durch den Bund weitere Tätigkeiten im Bereich der MODI übertragen, die in engem Bezug zu ihren Aufgaben nach diesem Gesetz stehen und deren Erfüllung nicht beeinträchtigen.

Art. 15 Gewerbliche Leistungen

1Die MDA kann gewerbliche Leistungen erbringen, sofern diese:

a. mit ihren Aufgaben und weiteren Tätigkeiten in einem engen Zusammenhang stehen;

b. die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung ihrer weiteren Tätigkeiten nicht beeinträchtigen;

c. ihre Unabhängigkeit nicht infrage stellen; und