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Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 13 Seiten
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6Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der MDA in guten Treuen wahren. Sie sind während der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat und nach deren Ende zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.
7Sie melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Verwaltungsrat. Dieser informiert den Bundesrat darüber jährlich im Rahmen des Geschäftsberichts. Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat unvereinbar und hält das Mitglied daran fest, so beantragt der Verwaltungsrat dem Bundesrat dessen Abberufung.
Art. 22 Verwaltungsrat: Aufgaben
Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:
a. Er sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele und erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über ihre Erreichung.
b. Er erlässt das Organisationsreglement.
c. Er sorgt für einen angemessenen Einbezug der Interessen der Nutzerinnen und Nutzer.
d. Er trifft die notwendigen Vorkehren zur Wahrung der Interessen der MDA und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.
e. Er erlässt ein Reglement über die Entgegennahme und die Verwaltung von Drittmitteln.
f. Er erlässt die Personalverordnung und die Gebührenverordnung und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.
g. Er schliesst den Anschlussvertrag mit der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) ab.
h. Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer; die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.
i. Er entscheidet auf Antrag der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung.
j. Er beaufsichtigt die Geschäftsleitung.
k. Er sorgt für ein den Aufgaben der MDA angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.
l. Er vertritt die MDA als Vertragspartei nach Artikel 32d Absatz 2 dritter Satz des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20008 (BPG).
m. Er entscheidet über die Verwendung der Reserven im Rahmen der Vorgaben des Bundesrates nach Artikel 31.