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Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 13 Seiten
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740.xx
3Die Einzelheiten werden in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der MDA und der EFV geregelt.
Art. 31 Reserven
Der Bundesrat kann festlegen, dass die MDA zur Finanzierung zukünftiger Investitionen und zur Deckung von Haftungsrisiken sowie allfälliger Verluste angemessene Reserven bildet.
Art. 32 Steuern
Die MDA wird von jeder Besteuerung der nicht gewerblichen Leistungen durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Mehrwertsteuer und die Verrechnungssteuer.
Art. 33 Strategische Ziele
Der Bundesrat legt für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele der MDA fest.
5. Abschnitt: Mobilitätsdatenanstalt: Finanzierung
Art. 34 Grundsätze der Finanzierung
Aufbau und Betrieb der von der MDA betriebenen Systeme der MODI werden finanziert über Abgeltungen des Bundes, Gebühren und Drittmittel.
Art. 35 Abgeltungen des Bundes
1Der Bund gewährt der MDA während zehn Jahren ab Inbetriebnahme der MODI jährliche Beiträge zur Abgeltung der ungedeckten Kosten ihrer Aufgaben und weiteren Tätigkeiten nach den Artikeln 13 und 14.
2Der Bundesrat unterbreitet im Bericht nach Artikel 11 Absatz 2 gegebenenfalls Vorschläge zur Weiterführung von Abgeltungen.
Art. 36 Gebühren
1Die MDA erhebt von den Nutzerinnen und Nutzern Gebühren zu Grenzkosten, um bei Überschreiten einer bestimmten Anzahl Systemanfragen innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine hohe Verfügbarkeit des Systems zu gewährleisten.
2Der Verwaltungsrat regelt in der Gebührenverordnung insbesondere:
a. die Höhe der Gebühren;
b. die Erhebung der Gebühren;
c. die Haftung im Fall einer Mehrzahl von Gebührenpflichtigen;
d. die Verjährung von Gebührenforderungen.
3Er ist dabei an das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip gebunden.