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Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 13 Seiten
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4Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.
5Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen für die Gebührenerhebung der MDA fest und berücksichtigt dabei die Ergebnisse des Berichts nach Artikel 11 Absatz 2.
Art. 37 Drittmittel
1Die MDA darf Drittmittel entgegennehmen, soweit dies mit ihrer Unabhängigkeit und ihren Aufgaben und Zielen vereinbar ist.
2Drittmittel sind namentlich:
a. Einnahmen aus gewerblichen Leistungen nach Artikel 15;
b. Beiträge aus Forschungsprogrammen.
6. Abschnitt: Mobilitätsdatenanstalt: Aufsicht und Rechtsweg
Art. 38 Aufsicht
1Die MDA untersteht der Aufsicht des Bundesrates.
2Der Bundesrat übt seine Aufsichts- und Kontrollfunktion insbesondere aus durch:
a. die Wahl und die Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats;
b. die Genehmigung der Begründung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers;
c. die Wahl und die Abberufung der Revisionsstelle;
d. die Genehmigung der Personalverordnung, der Gebührenverordnung und des Anschlussvertrags mit der PUBLICA;
e. die Genehmigung des Geschäftsberichts sowie den Beschluss über die Verwendung eines allfälligen Gewinns;
f. die Entlastung des Verwaltungsrats;
g. den Erlass der strategischen Ziele und die jährliche Überprüfung ihrer Erreichung;
h. die vierteljährlichen Eignergespräche.
3Er kann Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der MDA verlangen und sich jederzeit über deren Geschäftstätigkeit informieren lassen.
4Die gesetzlichen Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle sowie die Oberaufsicht des Parlaments bleiben vorbehalten.
Art. 39 Verfahren und Rechtsschutz
1Verfahren und Rechtsschutz richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.