Vorlage

Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 13 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

d. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen oder personellen Mittel erfordern.

2Sie kann dabei insbesondere Beratungen und Expertisen durchführen, sofern dazu ihr spezielles Knowhow erforderlich ist und diese Leistungen keine Konkurrenzierung von privatwirtschaftlichen Unternehmen darstellen.

3Sie legt für ihre gewerblichen Leistungen mindestens kostendeckende Preise fest und gestaltet das betriebliche Rechnungswesen so aus, dass Kosten und Erträge der einzelnen Leistungen ausgewiesen werden. Eine Quersubventionierung der gewerblichen Leistungen ist nicht zulässig.

4Die MDA ist im Bereich der gewerblichen Leistungen denselben Vorschriften unterstellt wie die privaten Anbieterinnen und Anbieter.

Art. 16 Nationale und internationale Zusammenarbeit

1Die MDA arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den zuständigen Stellen innerhalb der Schweiz und anderer Staaten zusammen und fördert mit dem Ziel der nationalen und internationalen Interoperabilität die Koordination, Harmonisierung und Standardisierung im Bereich der Mobilitätsdaten.

2Der Bundesrat kann die MDA ermächtigen, den Bund in nationalen und internationalen Organisationen und Vereinigungen in Angelegenheiten zu Mobilitätsdaten zu vertreten.

Art. 17 Verfügungsbefugnis

1Kommen die Datenlieferantinnen und -lieferanten ihren Pflichten nach den Artikeln 5–7 nicht nach, so kann die MDA die Daten einverlangen oder die Datenlieferantinnen und -lieferanten durch Verfügung von der Nutzung der von ihr betriebenen Systeme ausschliessen.

2Verwendet eine Datenbezügerin oder ein Datenbezüger Daten nicht gemäss den gesetzlichen Vorgaben oder missbräuchlich, so kann die MDA den Zugriff auf die Systeme durch Verfügung einschränken oder verwehren.

Art. 18 Bearbeitung von Personendaten

1Die Bearbeitung von Personendaten durch die MDA richtet sich nach den Artikeln 33–42 DSG5.

2Die MDA kann Bewegungsdaten und besonders schützenswerte Personendaten über die Gesundheit von Reisenden mit Behinderungen bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d erforderlich ist.

3Der Bundesrat regelt die Einzelheiten zur Bearbeitung dieser Daten.

5 SR 235.1; BBl 2020 7639