Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten
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manuell über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems zu erteilen. Darüber hinaus gilt wie bisher eine optionale Regelung für die automatisierte Erteilung der «übrigen standardisierten Auskünfte» auf Wunsch der AAKD und im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF.
Art. 18a Sachüberschrift, Abs. 1 und 3
Es werden lediglich redaktionelle Änderungen in der Sachüberschrift und in den Absätzen 1 und 3 vorgenommen: in Absatz 1 wird die Formulierung «die AAKD ohne weitergehende Pflichten» durch «die AAKD mit minimalen Pflichten» ersetzt; in Absatz 3 wird «auf eigenen Wunsch» durch «auf Wunsch» ersetzt. Der Rest bleibt unverändert.
Art. 19 Teilnehmer- und Benutzeridentifikation
In der Sachüberschrift und in Absatz 1 werden redaktionelle Änderungen vorgenommen. Die bisherige Sachüberschrift «Identifikation der Teilnehmenden» wird ersetzt durch «Teilnehmer- und Benutzeridentifikation», da es im Absatz 2 auch um Benutzerinnen und Benutzer geht, anstatt um Teilnehmende.
In Absatz 1 wird die Formulierung «die AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Artikel 22, die AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten gemäss Artikel 52» ersetzt durch «die AAKD mit reduzierten Pflichten, die AAKD mit vollen Pflichten». Weiter wird der Verweis auf Artikel 2 BÜPF angepasst, da diese Bestimmung neu zwei Absätze enthält31. Bei den Teilnehmenden handelt es sich um Abonnenten, Anschlussinhaber, Vertragspartner, Endkunden und so weiter, aber nicht unbedingt um die tatsächlichen Endbenutzerinnen und -benutzer, die einen Internetzugang oder ein Gerät benutzen. Wenn beispielsweise ein Internetanschluss einer Familie von verschiedenen Familienmitgliedern und privaten Gästen benutzt wird, gilt die Person, die den Vertrag für den Internetanschluss abgeschlossen hat, als Teilnehmende. Die übrigen Familienmitglieder und privaten Gäste, die den Internetanschluss ebenfalls mitbenutzen,
d. h. die tatsächlichen Endbenutzerinnen und -benutzer, müssen nicht identifiziert werden. Eine Identifizierung der Endbenutzerinnen und -benutzer ist jedoch bei professionell betriebenen öffentlichen WLAN-Zugängen vorgeschrieben (s. Art. 19 Abs. 2).
Unter «geeigneten Mitteln» der Identifikation, auch mittelbare Identifikation genannt, sind implizite oder vereinfachte Registrierungen mittels vertrauenswürdiger (trusted) Angaben zu verstehen. Denkbare Beispiele sind:
- Zugangscode per SMS an Mobiltelefon und Speicherung der MSISDN;
- Identifikation mittels Kreditkarte und Speicherung der Autorisierungsdaten;
- Identifikation mittels gültiger Bordkarte auf Flughäfen und Speicherung der Bordkartendaten;
- Identifikation mittels Karte eines Vielfliegerprogramms, die den Zugang zur Lounge ermöglicht, und Speicherung der Autorisierungsdaten;
31 Siehe AS 2020 6159, 6181