Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten
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- Identifikation mittels maschinenlesbarer Zeile (MRZ) des Identitätsdokuments und Speicherung der MRZ-Daten;
- Identifikation mittels vertrauenswürdiger Angaben von Roaming-Partnern und Speicherung der Autorisierungsdaten;
- individueller Zugangscode im Hotel, der an eine Gastregistrierung gekoppelt ist;
- Identifikation über SIM-Karte und Speicherung der IMSI.
Eine Anbieterin von E-Mail-Diensten kann beispielsweise ihre Identifikationspflicht mittels Speicherung und Lieferung der Angaben über den Ursprung der Verbindung beim letzten Zugriff (Art. 42a) erfüllen, ebenso eine Anbieterin von anderen Fernmelde- oder abgeleiteten Kommunikationsdiensten gemäss Artikel 43a. Die Speicherung der Angaben über den Ursprung der Verbindung lediglich bei der Eröffnung des E-Mail-Kontos (Mailbox) oder bei der erstmaligen Aktivierung des Dienstes genügt nicht, da diese Angaben in der Regel nur während 6 Monaten (Aufbewahrungszeit der Zuteilungsdaten dynamischer IP-Adressen und NAT-Daten) für die Identifikation der Teilnehmenden verwendet werden können.
In Absatz 2 wird eine Ergänzung vorgenommen, dass es sich jeweils um die FDA handelt, die den zugrundeliegenden Internetzugang erbringt. Damit wird die Unterscheidung zwischen den PZD, die professionell betriebene öffentliche WLAN-Zugänge zur Verfügung stellen, und den FDA präzisiert. Im Gegensatz zu Absatz 1 müssen hier von der FDA die Endbenutzerinnen und -benutzer identifiziert werden, nicht nur die PZD, das heisst die Anschlussinhaberin oder der Anschlussinhaber, die ihren oder der seinen Zugang Dritten zur Verfügung stellt.
Art. 20 Abs. 2
In Absatz 2 wird der Verweis auf Artikel 2 BÜPF angepasst, da diese Bestimmung neu zwei Absätze enthält32.
Art. 20a Abs. 1 Bst. d und 1bis
In Absatz 1 wird ein Buchstabe d hinzugefügt. Neu können die natürlichen Personen auch mit dem schweizerischen Führerausweis identifiziert werden. Hiermit wird einem weit verbreiteten Wunsch nach pragmatischen Lösungen stattgegeben. Es sind nur schweizerische Führerausweise im aktuellen Kreditkartenformat zugelassen. Es muss das Original oder eine amtlich zugelassene elektronische Version vorgezeigt werden. Zu beachten ist dabei, dass Kopien von schweizerischen Führerausweisen (d. h. ohne Vorzeigen des Originals) und schweizerische Führerausweise in Papierform sowie ausländische Führerausweise nicht für die Identifikation verwendet werden dürfen.
Gemäss Absatz 1biskann neu eine natürliche Person den Identitätsnachweis auch nach Artikel 20b erbringen. Dies wenn sie ein Unternehmen betreibt, das über eine nationale
32 Siehe AS 2020 6159, 6181