Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht

Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) gemäss dem UIDG33 oder über eine internationale Unternehmens-Identifikationsnummer (Legal Entity Identifier, LEI) verfügt, analog wie es für juristische Personen möglich ist. Bei den natürlichen Personen handelt es sich zum Beispiel um eine Einzelfirma (s. Art. 3 Abs. 1 Bst. c UIDG und die Botschaft zum UIDG34).

Art. 20b Abs. 1 Bst. b

In Buchstabe b wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen: die Abkürzungen UID und LEI müssen nicht mehr ausgeschrieben werden, weil sie bereits vorher im neuen Absatz 1bisdes Artikels 20a erwähnt sind.

Art. 21 Abs. 1 Buchstabe a, 5 Einleitungssatz und Bst. b sowie 6

In Absatz 1 Buchstabe a wird eine redaktionelle Änderung vorgenommen, da sich die Bezeichnungen der Unterkategorien von AAKD ändern: die Formulierung «die AAKD mit weitergehenden Pflichten gemäss Artikel 22 oder 52» wird ersetzt durch «die AAKD mit reduzierten Pflichten und die AAKD mit vollen Pflichten». Buchstabe b bleibt unverändert.

Absatz 5, Einleitungssatz, wird ebenfalls redaktionell angepasst: die Formulierung «FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51)» wird vereinfacht zu «FDA mit vollen Pflichten». Buchstabe b wird mit einem Verweis auf den neuen Artikel 38a ergänzt. Artikel 39 wird nicht mehr erwähnt, da er aufgehoben wird.

Eine weitere redaktionelle Änderung wird in Absatz 6 vorgenommen, da sich die Bezeichnungen der Unterkategorien von AAKD ändern: die Formulierung «AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52)» wird durch «AAKD mit vollen Pflichten» ersetzt. Im Gegensatz zu den FDA mit vollen Pflichten müssen AAKD mit vollen Pflichten nur die Daten gemäss Absatz 5 Buchstabe c während 6 Monaten zum Zweck der Identifikation aufbewahren. Gemäss den neuen Definitionen in den Artikeln 16a und 16d bieten AAKD keine Mobilfunkdienste und keine Netzzugangsdienste an und sind daher von Absatz 5 Buchstaben a und b nicht betroffen. Die entsprechenden Verweise können daher entfernt werden.

Art. 22 (aufgehoben)

Der Artikel 22 (AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten) wird aufgehoben, da sich nun alle Bestimmungen betreffend die Kategorien von MWP und deren Unterkategorien im neuen 1. Abschnitt «Kategorien von Mitwirkungspflichtigen» (Art. 16a-16h) befinden. Ausserdem ändert sich die Unterteilung der Unterkategorien der AAKD. Sie werden nicht mehr nach Auskunfts- und Überwachungspflichten getrennt. Dadurch gibt es keine zu den bisherigen AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten äquivalente Unterkategorie mehr.

33 Bundesgesetz vom 18.06.2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG, SR 431.02)

34 Botschaft vom 28.10.2009 zum Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (BBl 2009 7855)