Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten
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Art. 26 Abs. 1 Bst. b und c
Dieser Artikel gibt eine Übersicht über die in der Verordnung definierten Auskunftstypen. Daher wird Absatz 1 Buchstabe b mit den drei neuen Auskunftstypen der Artikel 38a (IR_58_IP_INTERSECT), 42a (IR_59_EMAIL_LAST) und 43a (IR_60_COM_LAST) ergänzt. Der Artikel 39 (IR_9_NAT) wird nicht mehr erwähnt, da er aufgehoben wird (s. die dortigen Erläuterungen).
In Buchstabe c wird eine Anpassung vorgenommen, weil der Artikel 44 neu Auskünfte über Zahlungen umfasst und nicht nur über die Zahlungsweise (s. die dortigen Erläuterungen).
Art. 27 Abs. 2
Die flexible Namenssuche wird neu explizit auch für juristische Personen geregelt. Für natürliche Personen ändert sich nichts. Bei juristischen Personen sind die Anfrage- und Suchkriterien der Name und optional der Sitz. Der Sitz sollte möglichst kantonal eingegrenzt werden können, da die juristischen Personen in kantonalen Handelsregistern erfasst sind.
Art. 28 Bst. a Ziff. 2bis, b Ziff. 1bisund 4
Dieser Artikel gibt eine Übersicht über die in der Verordnung definierten Überwachungstypen. Um die Liste der Typen der Echtzeitüberwachung mit dem neuen Überwachungstyp nach Artikel 55a (RT_61_NA_CC-TRUNC_IRI) zu ergänzen, wird in Buchstabe a eine neue Ziffer 2biseingefügt. Die nachfolgenden Ziffern 3-5 bleiben unverändert.
In Buchstabe b wird eine neue Ziffer 1biseingefügt, um die Liste der Typen der rückwirkenden Überwachung mit dem neuen Artikel 60a (HD_62_IP) zu ergänzen. Die nachfolgenden Ziffern 2 und 3 bleiben unverändert. In Ziffer 4 entfällt der zweite Teil «und der entsprechenden Vorbereitungen (Art. 64 und 65)», da die Artikel 64 und 65 (Vorbereitungen zu einem Antennensuchlauf) aufgehoben werden.
Art. 31 Abs. 1
Im bisherigen Text von Absatz 1 wurde nicht zwischen Auskunftsbereitschaft und Überwachungsbereitschaft unterschieden. Da die MWP je nach Kategorie und Unterkategorie unterschiedlich betroffen sind, wird nun diese Unterscheidung nach Auskunftsbereitschaft und Überwachungsbereitschaft getroffen und präzisiert, welche MWP welche Nachweise zu erbringen haben. Ausserdem werden die bisherigen durch die neuen Bezeichnungen der Unterkategorien von FDA und AAKD ersetzt. Es werden die abgekürzten Formulierungen verwendet. Die «Anbieterinnen mit reduzierten Pflichten» setzen sich zusammen aus den FDA mit reduzierten Pflichten (Art. 16b) und den AAKD mit reduzierten Pflichten (Art. 16f). Zu den «Anbieterinnen mit vollen Pflichten» gehören zum einen die FDA mit vollen Pflichten (Art. 16c) und zum anderen die AAKD mit vollen Pflichten (Art. 16g).
Art. 35 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4
In der vorherigen Revision der Verordnung wurde im Auskunftstyp IR_6_NA die Multi- Device-Information hinzugefügt (Art. 36 Abs. 1 Bst. b Ziff. 6). In der Praxis hat sich jedoch