Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/24: Revision der Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV) betreffend die heroingestützte Behandlung · 21 Seiten

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o Bst. b: Opioidagonistentherapie statt betäubungsmittelgestützte beziehungsweise substitutionsgestützte Behandlung

o Bst. d: Diacetylmorphinbehandlung statt diacetylmorphingestützte Behandlung

Sie erinnern daran, dass eine Behandlung von Personen mit Opioidabhängigkeit mit Opioidagonisten (Opioidagonistentherapie, OAT) als vollwertige, eigenständige und hocheffiziente pharmakologische Therapie einer chronischen Erkrankung betrachtet wird, die möglichst vielen Betroffenen zugänglich gemacht werden sollte, ungeachtet möglicher weiterer oder zusätzlicher Therapieangebote. Die Begriffe Ersatztherapie oder gestützte Therapie sollten deshalb vermieden werden.

Die FMH ihrerseits ist der Ansicht, dass der Begriff «betäubungsmittelgestützte bzw. substitutionsgestützte Behandlung» nach wie vor Gültigkeit hat.

KAV, LU, TG, BL, JU, ZH, AI und BE sind der Meinung, dass die (deutschen) Begriffe Abgabe und Mitgabe nicht klar genug definiert sind. Der Begriff Abgabe sollte entweder der Definition im Heilmittelgesetz entsprechen oder zusammen mit dem Begriff Mitgabe in Artikel 2 definiert werden.24

GREA und VS möchten den Buchstaben a vereinfachen, indem lediglich auf die Internationale Klassifikation der Krankheiten der Weltgesundheitsorganisation verwiesen wird. In Bezug auf Buchstabe b wird die Wendung «traitement de la dépendance avec prescription d’opioïdes» (Behandlung der Abhängigkeit mit der Verordnung von Opioiden) vorgeschlagen, um die Unklarheit zwischen den verschiedenen Verwendungszwecken von Opioidmedikamenten zu beseitigen. In der französischen Version ist in Buchstabe c ein Übersetzungsfehler unterlaufen (das Diacetylmorphin wird nicht in der Apotheke (en pharmacie) hergestellt, sondern pharmazeutisch (der Fehler liegt auch in der italienischen, nicht aber in der deutschen Fassung vor). Schliesslich schlagen GREA, VS und NE vor, die Definition von Buchstabe g wie folgt zu ersetzen: «personne remplissant les critères diagnostic de trouble de l’usage d’opioïdes selon la Classification internationale des maladies (OMS) (als schwer heroinabhängig gilt, «wer die Diagnosedefinition für eine Opioidgebrauchsstörung nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (WHO) erfüllt»).

24 Für JU sind die Begriffe «remise» (Abgabe, Mitgabe) und «partage» (gemeinsame Nutzung) nicht klar definiert. Der Begriff «remise» sollte der Definition im Heilmittelgesetz entsprechen oder zusammen mit dem Begriff «don» (Spende) in Artikel 2 erläutert werden. In der revidierten Fassung müssten die korrekten Begriffe verwendet werden, insbesondere sind die im Heilmittelgesetz definierten Begriffe zu werden, um keine Verwirrung zu stiften.