Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/24: Revision der Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV) betreffend die heroingestützte Behandlung · 21 Seiten
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5.2.2 Art. 13 (Verabreichung, Mitgabe und Einnahme von Diacetylmorphin)
Art. 13 Verabreichung, Mitgabe und Einnahme von Diacetylmorphin
1 Das Diacetylmorphin muss im Rahmen der Therapie grundsätzlich innerhalb einer Institution, die über eine Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 verfügt, unter Sichtkontrolle eines Mitglieds des Behandlungsteams verabreicht und eingenommen werden.
2 Die zuständige Ärztin oder der zuständige Arzt oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person kann das Diacetylmorphin auch zu Hause oder in einer geeigneten externen Institution gemäss Artikel 14a verabreichen oder dorthin mitgeben.
3 Einer Patientin oder einem Patienten können von der zuständigen Ärztin oder dem zuständigen Arzt oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person bis zu sieben Tagesdosen mitgegeben werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a. Die Patientin oder der Patient war für mindestens 6 Monate ununterbrochen in einer diacetylmorphingestützten Behandlung.
b. Die Patientin oder der Patient ist gesundheitlich und sozial genügend stabilisiert.
c. Die Missbrauchsgefahr wird als sehr gering eingeschätzt.
4 Auf begründetes Gesuch der zuständigen Ärztin oder des zuständigen Arztes hin kann das BAG die Frist nach Absatz 3 Buchstabe a herabsetzen, wenn es für die Patientin oder den Patienten schwierig ist, sich regelmässig in die Einrichtung mit einer Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 zu begeben, namentlich bei Komorbidität oder Berufstätigkeit.
5 Ausnahmsweise, auf begründetes Gesuch der zuständigen Ärztin oder des zuständigen Arztes hin, kann das BAG erlauben, dass einer Patientin oder einem Patienten Tagesdosen für bis zu einem Monat mitgegeben werden, wenn die Bedingungen von Absatz 3 Buchstaben a und c erfüllt sind und wenn sie oder er aus persönlichen oder beruflichen Gründen für einen bestimmten Zeitraum verreisen muss, sofern sie oder er besonders gut stabilisiert ist.
6 Bei einer Mit- oder Abgabe nach den Absätzen 3–5 nimmt die zuständige Ärztin oder der zuständige Arzt oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person mindestens zweimal pro Woche mit der Patientin oder dem Patienten Kontakt auf, um zu überprüfen, ob diese oder dieser die Tagesdosen verschreibungskonform einnimmt. Im Zweifelsfall verzichtet sie oder er auf die Erleichterungen den Absätzen 3–5.
Absatz 1:
FOSUMOS, SSAM, CONTACT, FOSUMNW, GREA, SPHD, FS, MSH1, VS, BZS Suprax, Infodrog, BS, ISW, APS, KODA, biwak, NE, FSP und Arud schlagen vor, den Grundsatz der Sichtkontrolle in Absatz 1 zu streichen. VD ist der Ansicht, dass die Einnahme von Diacetylmorphin unter Sichtkontrolle vor allem zu Beginn der Behandlung erforderlich ist und dass diese Anforderung später gelockert werden könnte.
EgD und DAD wünschen, dass «grundsätzlich» gestrichen wird, da diese Bedingung wichtig und nicht verhandelbar ist.
Absatz 2:
KAV, LU, JU, VS, ZH, AI, BS und AR sind der Ansicht, dass die Lieferung ganzer, nicht spezifizierter Packungen an eine externe Institution einem bewilligungspflichtigen Grosshandel entsprechen würde und zudem gemäss Betäubungsmittelkontrollverordnung meldepflichtig wäre. Daher sollte nur eine patientenspezifisch dosierte und beschriftete Belieferung erfolgen. Folgende Änderung von Absatz 2 wird vorgeschlagen: «Die zuständige Ärztin oder der zuständige Arzt oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person kann das Diacetylmorphin, als normierte Tagesdosen, auch zu Hause oder in einer geeigneten externen Institution gemäss Artikel 14a verabreichen oder dorthin mitgeben».
TI ist ausserdem der Ansicht, dass das Delegieren auf die begründeten Fälle – bei hohem Alter, Komorbidität, geografischer Entfernung oder Freiheitsstrafen –, die im erläuternden Bericht aufgeführt sind, beschränkt werden sollte.
EgD und DAD schlagen vor, den Schluss des Satzes «... oder dorthin mitgeben» zu streichen.