Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/24: Revision der Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV) betreffend die heroingestützte Behandlung · 21 Seiten
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5.2.5 Art. 18 Abs. 1 (Arztbewilligung)
Art. 18 Abs. 1
1 Das BAG erteilt Ärztinnen und Ärzten, die zur Verschreibung von Betäubungsmitteln zur Behandlung abhängiger Personen berechtigt sind, eine Bewilligung zum Bezug, zur Verabreichung und zur Abgabe von Diacetylmorphin im Rahmen einer diacetylmorphingestützten Behandlung (Arztbewilligung), wenn sie über genügend Erfahrung im Suchtbereich verfügen.
Solothurner Spitäler fragt sich, ob dieser Artikel nicht Artikel 14 Absatz 1 Ziffer 1 widerspricht und ob eine unabhängige Psychiaterin oder ein unabhängiger Psychiater künftig Diacetylmorphin verschreiben könnte.
Um zu verhindern, dass Hausärztinnen und -ärzte mit geringer Ausbildung in Suchtmedizin Diacetylmorphin unangemessen verschreiben, schlägt NE vor, den Artikel durch den Zusatz «en fonction des critères émis par la Société Suisse de Médecine de l’Addiction (SSAM)» (nach den von der Schweizerischen Gesellschaft für Suchtmedizin (SGSM) herausgegebenen Kriterien) zu ändern.
5.2.6 Art. 21 Abs. 1 Bst. d, Abs. 3 und 4 (Patientenbewilligung)
Art. 21 Abs. 1 Bst. d, Abs. 3 und 4
1 Das BAG erteilt einer Patientin oder einem Patienten eine Bewilligung zur diacetylmorphingestützten Behandlung (Patientenbewilligung), wenn:
d. die diacetylmorphingestützte Behandlung in einer Institution mit einer Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 verschrieben wird.
3 Bei einer Bewilligung einer Mitgabe gemäss Artikel 13 Absatz 5 oder einer Meldung einer Delegation an eine geeignete externe Institution gemäss Artikel 14a Absatz 2 kann das BAG die Patientenbewilligung anpassen und angepasste Bedingungen und Auflagen vorsehen.
GL ist der Ansicht, dass Absatz 3 nicht mit der im Verordnungstext verwendeten gendergerechten Sprache übereinstimmt und schlägt die folgende Formulierung vor: «Bei einer Bewilligung einer Mitgabe gemäss Artikel 13 Absatz 5 oder einer Meldung einer Delegation an eine geeignete externe Institution gemäss Artikel 14a Absatz 2 kann das BAG die Patientinnenbewilligung oder Patientenbewilligung anpassen und angepasste Bedingungen und Auflagen vorsehen.»
ASBO fragt nach der Art der angepassten Auflagen und Bedingungen.
EgD und DAD sind der Ansicht, dass der Verweis auf eine Bewilligung zur Mitgabe gemäss Artikel 13 Absatz 5 gestrichen werden sollte.
5.2.7 Art. 24 (Information)
Art. 24 Information
Das BAG veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung und den Verlauf sowie die Entwicklung
der diacetylmorphingestützten Behandlung.
EgD und DAD sind der Ansicht, dass der Bericht nicht von einer Person verfasst werden sollte, die an der Heroinabgabe beteiligt ist.