Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/24: Revision der Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV) betreffend die heroingestützte Behandlung · 21 Seiten

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erstattet dem BAG unverzüglich Meldung, wenn eine geeignete externe Institution mit der patientenspezifischen Verabreichung beauftragt wird.»

LU fordert, dass klar vorzugeben sei, was unter «angemessen informiert und angeleitet» zu verstehen ist, und schlägt vor, dass die in Absatz 2 vorgesehene Meldung auch an die kantonalen Behörden erfolgen sollte.

ZH schlägt als weitere Voraussetzung vor, dass die angemessene Betreuung der Patientin oder des Patienten durch die behandelnde Institution auch bei einer Delegation weiterhin sichergestellt sein muss und dass die in Absatz 1 vorgesehene Meldung für jede Patientin oder jeden Patienten erfolgen muss.

ARTISET CURAVIVA würde eine abschliessende Liste in Frage kommender Institutionen begrüssen, um Klarheit zu schaffen. Ausserdem sei klarzustellen, dass eine Delegation nur für Patientinnen und Patienten möglich sein dürfte, die von der externen Institution betreut werden, und nur unter der Voraussetzung, dass die geeignete externe Institution ihr Einverständnis gibt.

GE betont, dass in Absatz 2 auf eine «institution externe appropriée mandatée» (wenn eine geeignete externe Institution mit der Mit- oder Abgabe beauftragt wird) verwiesen wird, wohingegen in Absatz 1 nur von der Delegation die Rede sei. Daher wäre es besser, den Begriff der Delegation beizubehalten und wie folgt zu formulieren: «En cas de délégation de la remise ou de l'administration de la diacétylmorphine à une institution externe appropriée, l'institution de traitement en fait l'annonce à l'OFSP dans les plus brefs délais.» (Die behandelnde Institution erstattet dem BAG unverzüglich Meldung, wenn die Mitgabe oder Verabreichung an eine geeignete externe Institution delegiert wird.).

Solothurner Spitäler wünscht, dass die Bedingungen für die Infrastruktur und die Räumlichkeiten der externen Institutionen präzisiert werden und dass die Möglichkeit der Nutzung der Spitex vorgesehen wird.

ASBO ist der Ansicht, dass der Artikel in den folgenden Punkten unklar formuliert sei: Liste der externen Institutionen, die in Frage kommen, Definition von ausreichend ausgebildetem Personal und geeigneter Infrastruktur sowie die Frage der Verantwortung bei Problemen mit der Abgabe in einer externen Institution. Zudem hält es ASBO für schwierig, die Überprüfung externer Institutionen wegen Personalmangel zu garantieren. Es komme vor, dass Patientinnen und Patienten verlegt werden, ohne dass das Behandlungszentrum informiert wird, was ein Problem hinsichtlich der Information und Kontrolle darstellt.

BE kritisiert, dass externe Institutionen keine eidgenössische Bewilligung benötigen. So sollte sichergestellt werden, dass im Fall einer Delegation in den Institutionsbewilligungen die externe Institution immer namentlich erwähnt wird. Zudem sei in Artikel 25 Absatz 1 in Bezug auf die Aufsicht zu ergänzen, dass das BAG bei Bedarf auch Kontrollen der externen Institutionen durchführen kann. BE führt weiter aus, dass die Aufsicht der externen Institutionen gewährleistet sein müsse, was jedoch einen erhöhten Aufwand für Bund und Kantone nach sich ziehe und daher im erläuternden Bericht zu erwähnen sei.